FAQ zur Krankenkasse für Kinder und Familien
Ab wann muss ich mein Kind versichern?
Innert drei Monaten nach der Geburt. Melden Sie das Kind in dieser Frist an, gilt die Deckung rückwirkend ab dem Geburtstag, und die Prämien sind ab diesem Tag geschuldet. Melden Sie es später an, beginnt die Versicherung grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Beitritts. Bei unentschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu.
Zahlen Kinder eine Franchise?
Nicht zwingend: Für Kinder gilt die ordentliche Franchise von CHF 0. Freiwillig sind sechs Wahlfranchisen von CHF 100 bis CHF 600 möglich. Der Selbstbehalt beträgt grundsätzlich 10 Prozent und ist bei CHF 350 pro Jahr und Kind gedeckelt. Für Mutterschaftsleistungen entfällt er, bei bestimmten Arzneimitteln steigt er auf 40 Prozent.
Gibt es eine Obergrenze für mehrere Kinder?
Ja. Sind mehrere Kinder derselben Familie beim selben Versicherer versichert, ist ihre gemeinsame Kostenbeteiligung begrenzt: bei ordentlicher Franchise auf den Höchstbetrag einer erwachsenen Person, bei Wahlfranchise auf das Zweifache des Höchstbetrags je Kind.
Was ändert sich mit 19 Jahren?
Die Kostenbeteiligung wechselt vollständig auf das Erwachsenenniveau: ordentliche Franchise CHF 300 statt CHF 0 und Selbstbehalt bis CHF 700 statt CHF 350. Massgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem das Kind 19 wird, nicht der Geburtstag. Eine Ausbildung ändert daran nichts. In der ermässigten Prämienklasse der jungen Erwachsenen bleibt das Kind bis zum Ende des Jahres, in dem es 25 wird.
Lohnt sich eine Wahlfranchise für Kinder?
Selten. Weil die Kinderprämie tief ist, fällt der Rabatt in Franken gering aus, während die Familie das volle zusätzliche Risiko trägt. Der Vergleich der Kassen bringt bei Kindern in aller Regel mehr: In unserer Auswertung liegen zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse CHF 1'231 pro Jahr und Kind.
Ist die Geburt von der Kostenbeteiligung befreit?
Die besonderen Mutterschaftsleistungen ja: Kontrolluntersuchungen, Geburt und Stillberatung sind ohne zeitliche Grenze von Franchise und Selbstbehalt befreit. Für allgemeine Krankheitsleistungen gilt die Befreiung von der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt. Ausserhalb dieses Fensters fallen Franchise und Selbstbehalt wie sonst auch an.