FAQ zur Unfalldeckung in der Krankenkasse
Ab wann bin ich über den Arbeitgeber gegen Freizeitunfälle versichert?
Ab mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber. Dann besteht neben der Deckung gegen Berufsunfälle auch eine Deckung gegen Nichtberufsunfälle. Wer darunter liegt, ist nur gegen Berufsunfälle versichert. Der Arbeitsweg gilt in diesem Fall ebenfalls als Berufsunfall. Alles, was in der Freizeit geschieht, bleibt dann Sache der Grundversicherung.
Wie viel spart die Sistierung der Unfalldeckung?
In unserer Auswertung von 46 Tarifpaaren im Kanton Zürich sind es im Median CHF 39.30 pro Monat oder CHF 472.00 pro Jahr. Die Spanne reicht allerdings von CHF 3.80 bis CHF 45.70 pro Monat. Massgebend ist der Unterschied zwischen den beiden Tarifen Ihrer eigenen Kasse.
Zählen zwei Teilzeitstellen zusammen?
Nein. Die Schwelle von 8 Stunden gilt je Arbeitsverhältnis. Wer zwei Anstellungen mit je fünf Stunden hat, erreicht sie bei keinem der beiden Arbeitgeber und ist deshalb nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert.
Wie lange bin ich nach einer Kündigung noch unfallversichert?
Die Deckung gegen Nichtberufsunfälle läuft noch 31 Tage weiter, gerechnet ab dem Ende des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn. Innerhalb dieser Frist können Sie sie durch eine Abredeversicherung verlängern. Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sind Sie danach über die Suva unfallversichert. Ohne diesen Anspruch wird die Unfalldeckung in der Grundversicherung wieder gebraucht und lebt von Gesetzes wegen wieder auf.
Muss ich die Sistierung melden?
Ja. Die Sistierung wirkt nicht automatisch, sondern erst auf Ihre Meldung an den Krankenversicherer. Umgekehrt lebt die Deckung beim Wegfall der UVG-Versicherung von Gesetzes wegen wieder auf. Melden Sie den Wegfall trotzdem, damit Ihre Police den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und die Prämie stimmt.
Gilt bei einem Unfall meine Franchise?
Nicht, wenn der Fall über die Unfallversicherung nach UVG läuft: Die Heilbehandlung ist dort ohne Franchise und ohne Selbstbehalt gedeckt, und die freie Wahl von Arzt und Spital besteht bereits im Obligatorium. Läuft der Fall über die Grundversicherung, gelten Franchise und Selbstbehalt wie bei Krankheit.