Bei Erwachsenen setzt sich der Betrag aus der ordentlichen Franchise von CHF 300.00 und dem maximalen Selbstbehalt von CHF 700.00 zusammen. Für Kinder wird keine ordentliche Franchise erhoben, der Selbstbehalt ist bei CHF 350.00 gedeckelt. Der Spitalbeitrag von CHF 15.00 pro Tag ist nicht enthalten, Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung sind davon befreit. Wer eine höhere Wahlfranchise wählt, verschiebt den Höchstbetrag entsprechend nach oben.
Quellen: Art. 64 KVG (SR 832.10) und Art. 103 f. KVV (SR 832.102), Stand 27.08.2026.
Nach oben ist die Kostenbeteiligung begrenzt. Bei ordentlicher Franchise tragen Erwachsene höchstens CHF 1'000.00 pro Jahr, nämlich CHF 300.00 Franchise und CHF 700.00 Selbstbehalt. Bei Kindern sind es höchstens CHF 350.00, weil für sie keine ordentliche Franchise erhoben wird. Der Spitalbeitrag zählt nicht in diesen Deckel hinein.
Ein Rechenbeispiel macht das greifbar. Angenommen, Sie haben die ordentliche Franchise von CHF 300.00 und im Lauf des Jahres fallen ambulante Behandlungskosten von CHF 1'000.00 an. Davon tragen Sie die ersten CHF 300.00 vollständig, dazu 10 Prozent der restlichen CHF 700.00, also CHF 70.00. Ihre Kostenbeteiligung beträgt damit CHF 370.00, und die Kasse übernimmt CHF 630.00. So durchgerechnet zeigt sich, dass «gedeckt» und «kostenlos» zwei verschiedene Dinge sind.
Der Spitalbeitrag und die zugelassenen Leistungserbringer
Beim stationären Aufenthalt kommt der Spitalbeitrag dazu. Er beträgt CHF 15.00 pro Tag, wird aber für den Austrittstag und für Urlaubstage nicht erhoben. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung sowie Frauen mit der Befreiung bei Mutterschaft zahlen ihn nicht. Anders als Franchise und Selbstbehalt kennt der Spitalbeitrag keinen Jahreshöchstbetrag, weil er sich nach der Aufenthaltsdauer richtet.
Vergütet wird zudem nur, was von zugelassenen Leistungserbringern erbracht wird. Zulassung heisst, dass die Person oder die Einrichtung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und zur Tätigkeit zulasten der Grundversicherung berechtigt ist. Wer eine Behandlung bei einer nicht zugelassenen Person in Anspruch nimmt, trägt die Kosten selbst, und daran ändert sich nichts, wenn die Behandlung inhaltlich zum Katalog gehören würde.
Massgebend für die Zuordnung zu einem Kalenderjahr ist das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum. Eine Behandlung im Dezember zählt also zum alten Jahr, auch wenn die Rechnung erst im Februar eintrifft. Wer die Franchise wechselt oder die Kasse wechselt, hat diesen Punkt zu beachten, weil er über die Zuordnung entscheidet.
Weil der Katalog überall identisch ist, bleibt die Prämie die einzige Grösse, über die sich Kassen unterscheiden lassen.