FAQ zur Prämienverbilligung
Gibt es eine schweizweite Einkommensgrenze?
Nein. Anspruch, Höhe, Verfahren und Fristen bestimmen die Kantone. Der Bund setzt nur den Rahmen und schreibt Mindestverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung vor. Ein Anspruch im einen Kanton sagt deshalb nichts über den Anspruch im Nachbarkanton aus, selbst bei identischem Einkommen.
Muss ich ein Gesuch stellen?
Ob Sie ein Gesuch stellen müssen, hängt vom Wohnkanton ab. In einigen Kantonen prüft die zuständige Stelle automatisch anhand der Steuerdaten und zahlt direkt an die Krankenkasse. In anderen geschieht ohne Gesuch nichts. Klären Sie frühzeitig ab, ob in Ihrem Kanton ein Gesuch nötig ist, bevor die Frist dafür abläuft.
Wird die Verbilligung auf meiner echten Prämie berechnet?
Nein. Grundlage ist eine kantonale Referenz- oder Richtprämie, nicht die Prämie, die Sie tatsächlich bezahlen. Im Kanton Zürich sind das ab 2026 beispielsweise 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Eine teurere Kasse bringt Ihnen deshalb keine höhere Verbilligung, und eine günstigere kostet Sie keine. Was Sie beim Kassenwechsel einsparen, bleibt vollständig bei Ihnen.
Erhalten Kinder immer eine Verbilligung?
Nicht immer, aber für untere und mittlere Einkommen schreibt der Bund eine Mindestquote vor: Die Prämien von Kindern müssen um mindestens 80 Prozent verbilligt werden, jene von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. Ob Ihr Einkommen darunterfällt, bestimmt der Kanton.
Was hat sich 2026 geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Kantone einen Mindestanteil an die Prämienverbilligung leisten. Dieser Mindestanteil beträgt 2026 und 2027 in allen Kantonen 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und steigt danach mit der Prämienbelastung auf bis zu 7,5 Prozent. Die Änderung ist der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative, die am 9. Juni 2024 abgelehnt wurde. Ein einheitlicher Anspruch in allen Kantonen folgt daraus nicht, weil die Anspruchsregeln kantonal bleiben.
Wirkt sich eine Einzahlung in die Säule 3a auf den Anspruch aus?
In vielen Kantonen ja, aber anders als erwartet. Für den Anspruch zählt das massgebende Einkommen, eine bereinigte Grösse, bei der Abzüge wie die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse zurückgerechnet werden. Der Steuerabzug senkt die Steuerrechnung, verbessert den IPV-Anspruch aber nicht. Prüfen Sie deshalb die Regeln Ihres Kantons, bevor Sie eine Einzahlung mit dem Anspruch begründen.