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Prämienverbilligung 2027: Anspruch, Berechnung und Antrag

Artikel
29 Jan 2026
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Ob Sie eine Prämienverbilligung erhalten, entscheidet Ihr Wohnkanton. Eine schweizweit einheitliche Einkommensgrenze gibt es nicht: Anspruch, Höhe, Verfahren und Fristen legen die 26 Kantone selbst fest. Der Bund setzt den Rahmen, schreibt Mindestverbilligungen vor und beteiligt sich an der Finanzierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • 2023 bezogen 2,5 Millionen Personen eine Prämienverbilligung, also 28 Prozent aller Versicherten.
  • Berechnet wird nicht auf der tatsächlichen Prämie, sondern auf einer kantonalen Referenzprämie.
  • Für untere und mittlere Einkommen schreibt der Bund Mindestverbilligungen vor: 80 Prozent für Kinder, 50 Prozent für junge Erwachsene in Ausbildung.
  • In einigen Kantonen läuft die Prüfung automatisch, in anderen muss ein Gesuch gestellt werden.

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. So formuliert es Artikel 65 des Krankenversicherungsgesetzes, und mehr gibt der Bund inhaltlich nicht vor. Was «bescheiden» bedeutet, definiert jeder Kanton für sich.

Der Grund für diese Konstruktion liegt in der Prämie selbst. Sie bemisst sich nicht am Einkommen, sondern an den erwarteten Kosten der Grundversicherung. Eine Familie mit tiefem Einkommen zahlt den gleichen Betrag wie eine mit hohem. Die Prämienverbilligung ist der soziale Ausgleich dafür.

Balkendiagramm des Anteils der Versicherten: 28 Prozent mit Prämienverbilligung, 72 Prozent ohne
2,5 Millionen Personen, Finanzvolumen 5,9 Milliarden Franken. Anspruch, Höhe und Verfahren bestimmen die Kantone. Eine schweizweite Einkommensgrenze gibt es nicht.

Quelle: BSV, «Prämienverbilligung neu geregelt», Soziale Sicherheit CHSS (2024), Zahlen 2023.

Die Zahlen zeigen, dass es sich nicht um einen Randfall handelt. 2023 bezog gut jede vierte versicherte Person eine Verbilligung, insgesamt 2,5 Millionen Menschen, und das Finanzvolumen betrug 5,9 Milliarden Franken. Wer davon ausgeht, dass ein Anspruch nur bei sehr tiefem Einkommen besteht, unterschätzt die Reichweite. Gerade Familien mit Kindern und junge Erwachsene in Ausbildung fallen häufiger darunter, als sie erwarten.

Wie wird die Verbilligung berechnet?

Die Verbilligung berechnet sich aus zwei Grössen, einer Referenzprämie als Basis und dem massgebenden Einkommen für den Anspruch. Beide sind kantonal definiert.

Die Verbilligung berechnet sich nicht auf der Prämie, die Sie tatsächlich bezahlen, sondern auf einer kantonalen Referenz- oder Richtprämie. Im Kanton Zürich sind das ab 2026 beispielsweise 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Wer eine teure Kasse hat, erhält deshalb nicht automatisch eine höhere Verbilligung. Die Wahl einer günstigeren Kasse bleibt Ihre eigene Aufgabe.

Für den Anspruch zählt nicht das steuerbare, sondern das massgebende Einkommen. Das ist eine bereinigte Grösse auf Basis der Steuerdaten früherer Jahre. Je nach Kanton werden Abzüge zurückgerechnet, etwa Beiträge an die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse. Wer also über den Steuerabzug seinen Anspruch verbessern möchte, erreicht in vielen Kantonen genau das Gegenteil.

Die drei kantonalen Systeme

Die 26 Systeme lassen sich grob drei Typen zuordnen. Alle führen zum gleichen Ergebnis, einem Beitrag an die Prämie, aber sie kommen auf unterschiedlichen Wegen dorthin.

ModelltypWie es funktioniertBeispielkantoneWas das für Sie heisst
Gestaffelte FixbeträgeFeste Beträge je EinkommensstufeBernIhr Beitrag springt an den Stufengrenzen
Prozent- oder SchwellenmodellDie Prämie wird auf einen Anteil des Einkommens begrenztAargau, ZürichIhr Beitrag verändert sich gleitend mit dem Einkommen
Gruppen- oder Barème-SystemZuordnung zu Anspruchsgruppen nach TabelleGenfIhr Beitrag hängt von der Gruppe ab, nicht vom exakten Betrag

Die Unterschiede zeigen sich am deutlichsten an den Rändern. Beim Modell mit gestaffelten Fixbeträgen springt der Beitrag an jeder Stufengrenze. Ein Franken mehr Einkommen kann dort eine ganze Stufe kosten. Beim Prozent- oder Schwellenmodell verändert sich der Beitrag gleitend, ein zusätzlicher Franken Einkommen senkt ihn also nur geringfügig. Beim Gruppensystem entscheidet die Zuordnung zur Anspruchsgruppe, nicht der exakte Betrag.

Für Sie heisst das: Ob es sich lohnt, das massgebende Einkommen zu beeinflussen, hängt vom Systemtyp Ihres Kantons ab. In einem Stufenmodell kann eine kleine Änderung viel bewirken, in einem Prozentmodell fast nichts.

Weil die Systeme so verschieden sind, lassen sich Ansprüche zwischen Kantonen nicht vergleichen. Ein Umzug kann den Anspruch entstehen lassen oder beenden, ohne dass sich am Einkommen etwas geändert hat.

Was der Bund vorschreibt

Erstens beteiligt sich der Bund an der Finanzierung mit 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Zweitens schreibt er für untere und mittlere Einkommen Mindestverbilligungen vor: Die Prämien von Kindern müssen um mindestens 80 Prozent verbilligt werden, jene von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.

Drittens müssen die Kantone seit dem 1. Januar 2026 einen Mindestanteil an die Prämienverbilligung leisten. Dieser Anteil bemisst sich an den Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der im Kanton wohnhaften Versicherten. In den ersten zwei Jahren, also 2026 und 2027, beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 Prozent. Danach richtet er sich nach der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten und erreicht 7,5 Prozent, sobald die Prämien 18,5 Prozent des Einkommens oder mehr ausmachen. Zusätzlich legt jeder Kanton ein Sozialziel fest, also den Höchstanteil des verfügbaren Einkommens, den die Prämien ausmachen dürfen. Tut er das nicht bis zum 1. Januar 2030, bestimmt es der Bundesrat.

Diese Änderung ist der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative, die am 9. Juni 2024 abgelehnt wurde. Daraus folgt allerdings kein identischer Anspruch in allen Kantonen: Der Bund setzt eine Untergrenze für die Mittelverwendung, nicht eine einheitliche Anspruchsregel.

Wie kommen Sie zu Ihrer Prämienverbilligung?

Der Weg zur Prämienverbilligung hängt vom Kanton ab. In einigen Kantonen läuft die Prüfung automatisch: Die zuständige Stelle wertet die Steuerdaten aus und zahlt die Verbilligung direkt an Ihre Krankenkasse. In anderen Kantonen müssen Sie ein Gesuch stellen.

Prüfen Sie deshalb zuerst, welches Verfahren in Ihrem Wohnkanton gilt. Die zuständige Stelle finden Sie über den Prämienrechner des Bundes, der auf die kantonalen IPV-Stellen verweist. Halten Sie die Steuerdaten der massgebenden Jahre bereit und achten Sie auf die kantonale Frist. Sie liegt oft deutlich vor dem Jahreswechsel und ist in mehreren Kantonen eine Verwirkungsfrist.

Was Sie dafür bereithalten sollten, ist überschaubar: die Steuerveranlagung der massgebenden Jahre, die aktuelle Prämienrechnung und die Angaben zur Familiensituation. Ändert sich Ihre Situation im Lauf des Jahres, etwa durch Geburt, Trennung oder den Wegfall eines Einkommens, lohnt sich die Meldung an die kantonale Stelle unabhängig vom Jahresrhythmus.

Die Verbilligung wird jährlich neu beurteilt. Ein abgelehntes Gesuch im Vorjahr sagt also nichts über das laufende Jahr, wenn sich Ihr Einkommen oder Ihre Familiensituation geändert hat.

Die beiden Wege verhalten sich zueinander wie folgt. Die Prämienverbilligung senkt Ihre Belastung, ohne dass Sie an Ihrer Versicherung etwas ändern. Der Kassenwechsel senkt die Prämie selbst.

Verbilligung und Prämienvergleich kombinieren

Die Verbilligung senkt Ihre Belastung, ein Kassenwechsel die Prämie selbst – beides lässt sich im selben Jahr nutzen.

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Warum sich Verbilligung und Kassenwechsel ergänzen

Unabhängig vom Anspruch bleibt die Prämie selbst Ihre Stellschraube. Weil die Verbilligung auf der kantonalen Referenzprämie beruht und nicht auf Ihrer eigenen, verändert ein Kassenwechsel den Beitrag nicht: Was Sie bei der Prämie einsparen, bleibt vollständig bei Ihnen.

Wie viel das ausmacht, zeigt unsere Auswertung des BAG-Prämiendatensatzes 2026. Angenommen, Sie wohnen im Kanton Zürich, Prämienregion 1, sind über 26 und haben das Hausarztmodell mit Franchise CHF 300. Die mittlere der 25 ausgewerteten Kassen verlangt CHF 564.60 im Monat, die günstigste CHF 522.80. Das sind CHF 41.80 im Monat oder rund CHF 502 im Jahr, und zwar bei gesetzlich identischen Leistungen und ohne jede Auswirkung auf Ihre Prämienverbilligung. Der Vergleich von smzh ist kostenlos und unverbindlich.

Was viele übersehen

Drei Punkte gilt es beim Thema Prämienverbilligung zu beachten. Erstens gilt der Anspruch nicht automatisch weiter: In Gesuchskantonen müssen Sie ihn jedes Jahr neu geltend machen. Zweitens wirken freiwillige Einzahlungen in die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse in vielen Kantonen nicht anspruchserhöhend, weil sie zum massgebenden Einkommen zurückgerechnet werden. Drittens ersetzt die Prämienverbilligung keine Optimierung: Sie senkt die Belastung, ändert aber nichts daran, ob Ihre Konfiguration aus Kasse, Franchise und Modell zu Ihnen passt.

Unsere Einschätzung: Ein nicht gestelltes Gesuch kann sich als teures Versäumnis entpuppen. Weil ein Teil der Kantone von sich aus prüft und ein anderer Teil nicht, verlässt man sich leicht auf ein Verfahren, das im eigenen Kanton gar nicht existiert.

Sonderfälle bei der Prämienverbilligung

Umzug in einen anderen Kanton. Weil jeder Kanton sein eigenes System führt, kann ein Umzug den Anspruch entstehen lassen oder beenden, ohne dass sich an Ihrem Einkommen etwas geändert hat. Prüfen Sie die Regeln des neuen Kantons unabhängig von denen des alten.

Die Frist als Verwirkungsfrist. In mehreren Kantonen ist die Gesuchsfrist eine Verwirkungsfrist. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch für das betreffende Jahr.

Die jährliche Neubeurteilung. Der Anspruch wird jedes Jahr neu beurteilt. Ein abgelehntes Gesuch im Vorjahr sagt nichts über das laufende Jahr, wenn sich Einkommen oder Familiensituation geändert haben.

Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung. Für untere und mittlere Einkommen schreibt der Bund Mindestverbilligungen vor: 80 Prozent für Kinder, 50 Prozent für junge Erwachsene in Ausbildung. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, wie der Kanton sein System baut.

Was bei der Prämienverbilligung oft verwechselt wird

Steuerbares Einkommen ist nicht massgebendes Einkommen. Für den Anspruch zählt eine bereinigte Grösse auf Basis der Steuerdaten früherer Jahre. Je nach Kanton werden Abzüge wieder hinzugerechnet, etwa Beiträge an die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse.

Referenzprämie ist nicht Ihre Prämie. Berechnet wird auf einer kantonalen Referenz- oder Richtprämie. Eine teurere Kasse bringt deshalb keine höhere Verbilligung, und eine günstigere kostet Sie keine.

Automatisch ist nicht überall automatisch. In einem Teil der Kantone prüft die zuständige Stelle von sich aus, in einem anderen nicht. Sich informieren lohnt sich.

Bundesvorgabe ist nicht kantonaler Anspruch. Der Bund setzt Mindestverbilligungen und seit 2026 einen Mindestanteil der Kantone fest. Wer Anspruch hat und wie viel, bestimmt weiterhin der Kanton.

FAQ zur Prämienverbilligung

Gibt es eine schweizweite Einkommensgrenze?

Nein. Anspruch, Höhe, Verfahren und Fristen bestimmen die Kantone. Der Bund setzt nur den Rahmen und schreibt Mindestverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung vor. Ein Anspruch im einen Kanton sagt deshalb nichts über den Anspruch im Nachbarkanton aus, selbst bei identischem Einkommen.

Muss ich ein Gesuch stellen?

Ob Sie ein Gesuch stellen müssen, hängt vom Wohnkanton ab. In einigen Kantonen prüft die zuständige Stelle automatisch anhand der Steuerdaten und zahlt direkt an die Krankenkasse. In anderen geschieht ohne Gesuch nichts. Klären Sie frühzeitig ab, ob in Ihrem Kanton ein Gesuch nötig ist, bevor die Frist dafür abläuft.

Wird die Verbilligung auf meiner echten Prämie berechnet?

Nein. Grundlage ist eine kantonale Referenz- oder Richtprämie, nicht die Prämie, die Sie tatsächlich bezahlen. Im Kanton Zürich sind das ab 2026 beispielsweise 70 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Eine teurere Kasse bringt Ihnen deshalb keine höhere Verbilligung, und eine günstigere kostet Sie keine. Was Sie beim Kassenwechsel einsparen, bleibt vollständig bei Ihnen.

Erhalten Kinder immer eine Verbilligung?

Nicht immer, aber für untere und mittlere Einkommen schreibt der Bund eine Mindestquote vor: Die Prämien von Kindern müssen um mindestens 80 Prozent verbilligt werden, jene von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. Ob Ihr Einkommen darunterfällt, bestimmt der Kanton.

Was hat sich 2026 geändert?

Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Kantone einen Mindestanteil an die Prämienverbilligung leisten. Dieser Mindestanteil beträgt 2026 und 2027 in allen Kantonen 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und steigt danach mit der Prämienbelastung auf bis zu 7,5 Prozent. Die Änderung ist der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative, die am 9. Juni 2024 abgelehnt wurde. Ein einheitlicher Anspruch in allen Kantonen folgt daraus nicht, weil die Anspruchsregeln kantonal bleiben.

Wirkt sich eine Einzahlung in die Säule 3a auf den Anspruch aus?

In vielen Kantonen ja, aber anders als erwartet. Für den Anspruch zählt das massgebende Einkommen, eine bereinigte Grösse, bei der Abzüge wie die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse zurückgerechnet werden. Der Steuerabzug senkt die Steuerrechnung, verbessert den IPV-Anspruch aber nicht. Prüfen Sie deshalb die Regeln Ihres Kantons, bevor Sie eine Einzahlung mit dem Anspruch begründen.

Quellen

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Artikel 65 und 66: fedlex.admin.ch

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102, Artikel 106 ff.

Bundesamt für Gesundheit, Prämienrechner und Verzeichnis der kantonalen IPV-Stellen: priminfo.admin.ch

Bundesamt für Sozialversicherungen, «Prämienverbilligung neu geregelt», Soziale Sicherheit CHSS (2024), Zahlen 2023: bsv.admin.ch

Author:
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Burak Er

Head Research & Advisory Solutions
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