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Versicherungen

Krankenkasse wechseln 2027: Fristen, Ablauf und Fallstricke

Artikel
6 Mär 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Frist: Eingang der Kündigung bis 30.11.2026.
  • In der Grundversicherung gilt ein Aufnahmezwang. Alter, Gesundheitszustand und laufende Behandlungen spielen keine Rolle.
  • Der Leistungskatalog ist bei allen Kassen identisch. Unterschiedlich sind Prämie, Service und die Regeln des gewählten Modells.
  • In unserem Vergleichsfall liegen zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse CHF 1'398.00 pro Jahr, und das bei identischer Deckung.
  • Gemahnte Ausstände können den Wechsel blockieren, bis sie bezahlt sind.

Krankenkasse kündigen: Frist und Zustellung

Für einen Wechsel auf den 1. Januar 2027 muss die Kündigung spätestens am 30.11.2026 beim bisherigen Versicherer eingetroffen sein. Massgebend ist der Eingang, nicht der Versand: Ein Poststempel vom 30. November genügt nicht. Versenden Sie deshalb eingeschrieben oder per A-Post Plus und planen Sie Puffer ein.

Vor der Kündigung stehen zwei Termine. Ende September 2026 veröffentlicht der Bund voraussichtlich die genehmigten Prämien für 2027. Bis zum 31.10.2026 muss Ihnen Ihre Kasse die persönliche Prämie mitteilen. Erst mit dieser Mitteilung kennen Sie die Zahl, die für Sie gilt. Das Kündigungsrecht auf das Jahresende ist an diese Mitteilung geknüpft.

Es gibt einen zweiten Kündigungstermin: den 30. Juni, mit Kündigung bis zum 31. März. Er steht allerdings nur offen, wenn Sie die ordentliche Franchise und das Standardmodell haben. Wer ein Sparmodell oder eine Wahlfranchise nutzt, kann nur auf den Jahreswechsel kündigen.

Muss mich jede Krankenkasse aufnehmen?

Ja. In der obligatorischen Grundversicherung besteht ein Aufnahmezwang: Jeder Versicherer muss jede versicherungspflichtige Person in seinem Tätigkeitsgebiet aufnehmen. Es gibt keine Gesundheitsprüfung, keinen Risikozuschlag und keine Wartefrist.

Das gilt ausdrücklich auch bei laufender Behandlung, bei chronischer Erkrankung, im hohen Alter und während einer Schwangerschaft. Eine Kasse darf einen Antrag für die Grundversicherung nicht ablehnen und darf für das gleiche Profil auch keinen höheren Preis verlangen als von anderen.

Der Aufnahmezwang hat eine praktische Seite: Eine Kasse darf in der Grundversicherung keine Gesundheitsfragen stellen. Taucht in einem Antragsformular eine solche Frage auf, betrifft sie die Zusatzversicherung. Sie müssen sie für die Grundversicherung nicht beantworten, und die Aufnahme darf davon nicht abhängen.

Ebenso wenig darf die Kasse für das gleiche Profil einen höheren Preis verlangen als von anderen. Die Prämie richtet sich nach Prämienregion, Altersgruppe, Franchise, Modell und Unfalldeckung, nicht nach Ihrer Krankengeschichte.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens gilt der Aufnahmezwang nicht für Zusatzversicherungen. Dort prüft die Gesellschaft das Risiko und kann Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen. Zweitens sollten Sie bei Sparmodellen prüfen, ob Ihre laufende Behandlung und Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit den Modellregeln vereinbar sind.

Lohnt sich der Krankenkassenwechsel?

Der Leistungskatalog ist gesetzlich für alle Kassen identisch. Ein Wechsel ändert also nichts daran, welche medizinisch notwendigen Leistungen Sie erhalten. Er ändert nur, was Sie dafür bezahlen.

Wie gross der Prämienunterschied ist, haben wir am Prämiendatensatz 2026 des Bundesamts für Gesundheit nachgerechnet. Verglichen wurde eine über alle Kassen identische Konfiguration: Kanton Zürich, Prämienregion 1, Erwachsene ab 26, Hausarztmodell, Franchise CHF 300.00, mit Unfalldeckung.

Balkendiagramm: Monatsprämie für dieselbe Konfiguration bei 25 Krankenkassen – günstigste Kasse CHF 522.80, Median CHF 564.60, teuerste Kasse CHF 639.30.
Monatsprämie für dieselbe Konfiguration, in Franken

Die günstigste der 25 ausgewerteten Kassen verlangt CHF 522.80 pro Monat, die teuerste CHF 639.30. Das sind CHF 116.50 Unterschied im Monat oder CHF 1'398.00 im Jahr, und zwar für die gleiche Deckung. Selbst der Weg vom Median zur günstigsten Kasse bringt noch rund CHF 502.00 im Jahr.

Diese Zahlen gelten für einen konkreten Fall und nicht für Sie. Sie zeigen aber die Grössenordnung: Der Preis für eine gesetzlich identische Leistung kann sich erheblich unterscheiden, und diese Unterschiede sind der eigentliche Grund, warum sich ein jährlicher Vergleich lohnt.

Zwei Werkzeuge helfen dabei, und beide kosten nichts. Der Prämienrechner des Bundes zeigt die genehmigten Prämien sämtlicher Kassen, anonym und werbefrei. Und wenn Ihr Einkommen in den Bereich der Prämienverbilligung fällt, senkt diese die Belastung zusätzlich, ohne dass Sie an der Versicherung etwas ändern. Anspruch und Verfahren bestimmen die Kantone, und in einem Teil von ihnen müssen Sie ein Gesuch stellen.

Wenn Sie den Vergleich nicht selbst führen möchten: Der Vergleich von smzh ist kostenlos und unverbindlich und rechnet Ihr eigenes Profil durch.

Krankenkasse wechseln: Schritt für Schritt

Der Ablauf ist kurz, aber die Reihenfolge zählt.

Warten Sie zuerst die Mitteilung Ihrer Kasse ab, damit Sie Ihre eigene Prämie kennen. Vergleichen Sie dann die gleiche Konfiguration über mehrere Kassen: gleiche Franchise, gleiches Modell, gleiche Unfalldeckung. Sonst vergleichen Sie zwei verschiedene Produkte statt zwei Preise. Melden Sie sich danach bei der neuen Kasse an und kündigen Sie erst, wenn die Anmeldung eingereicht ist.

Was in die Kündigung gehört, ist schnell aufgezählt: Ihr Name, Ihre Adresse, die Versichertennummer und die klare Erklärung, dass Sie die Grundversicherung auf den 31. Dezember kündigen. Halten Sie ausdrücklich fest, ob eine bestehende Zusatzversicherung weiterlaufen soll, sonst kann die Kasse die Kündigung auf beides beziehen.

Die Kündigung schicken Sie eingeschrieben oder per A-Post Plus, damit Sie den Eingang belegen können. Der Wechsel wird erst wirksam, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat, dass Sie bei ihm ohne Unterbruch der Deckung versichert sind. Ohne diese Mitteilung bleiben Sie bei der alten Kasse. Beim Wechsel auf den 1. Januar wählen Sie Franchise und Modell beim neuen Versicherer frei aus dessen Angebot.

Was den Wechsel verhindern kann

Offene, gemahnte Prämien oder Kostenbeteiligungen können den Wechsel bis zur vollständigen Bezahlung blockieren. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig, ob bei Ihrer bisherigen Kasse noch etwas offen ist. Zweitens verpasst man die Frist leicht, weil man auf den Versand statt auf den Eingang schaut. Und drittens kündigen manche zuerst und suchen danach. Wer so vorgeht, hat keine Sicherheit über die Weiterversicherung. Die Aufnahme selbst ist zwar garantiert, aber die Bestätigung braucht Bearbeitungszeit, und diese Zeit läuft gegen die Frist Ende November.

Nicht zu den Hindernissen gehört die Zusatzversicherung: Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei unterschiedlichen Gesellschaften laufen. Kündigen Sie eine Zusatzdeckung allerdings erst, wenn die neue Gesellschaft Ihnen schriftlich und ohne unerwünschte Vorbehalte zugesagt hat.

Was sich beim Wechsel ändert und was nicht

Unverändert bleiben der Leistungsanspruch, die Versicherungspflicht und die bereits im laufenden Jahr angefallene Kostenbeteiligung: Wechseln Sie unterjährig, rechnet der neue Versicherer die bereits belastete Franchise und den Selbstbehalt an.

Unverändert bleibt auch die Zusatzversicherung, sofern Sie sie nicht ausdrücklich kündigen.

Ändern können sich Prämie, Service, Ärzteliste und Modellbedingungen.

Vor der Kündigung vergleichen

Vergleichen Sie dieselbe Konfiguration über alle Kassen, bevor Sie kündigen – die ordentliche Frist läuft am 30. November ab.

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Sonderfälle, die von den ordentlichen Fristen abweichen

Nicht jeder Wechsel folgt dem Kalender. In den fünf folgenden Situationen gelten andere Regeln.

Umzug aus dem Tätigkeitsgebiet. Ziehen Sie aus dem Gebiet weg, in dem Ihr Versicherer tätig ist, entsteht ein Wechselrecht ohne ordentliche Frist. Unabhängig davon richtet sich Ihre Prämie ab dem neuen Wohnsitz nach dem neuen Wohnort. Ein Umzug verändert die Prämie also auch dann, wenn Sie bei derselben Kasse bleiben und nichts unternehmen.

Zuzug aus dem Ausland. Sie müssen sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme versichern. Halten Sie diese Frist ein, gilt die Deckung rückwirkend ab dem Tag des Zuzugs.

Verspäteter Beitritt. Wer die drei Monate verpasst, ist erst ab dem Beitritt versichert und trägt die bis dahin angefallenen Leistungen selbst. Bei unentschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 Prozent dazu, und zwar während der doppelten Dauer der Verspätung.

Modellwechsel ohne Kassenwechsel. Seit dem 1. Januar 2025 können Sie unterjährig beim eigenen Versicherer in ein Modell mit eingeschränkter Wahl wechseln. Der Weg zurück ins Standardmodell folgt dagegen den ordentlichen Fristen.

Was beim Wechsel oft verwechselt wird

Kündigung ist nicht Wechsel. Die Kündigung beendet den alten Vertrag. Wirksam wird der Wechsel aber erst, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat, dass Sie ohne Unterbruch der Deckung versichert sind. Fehlt diese Mitteilung, bleiben Sie bei der alten Kasse, obwohl Sie fristgerecht gekündigt haben.

Poststempel ist nicht Eingang. Massgebend ist, wann die Kündigung bei der Kasse eintrifft, nicht wann Sie sie aufgegeben haben.

Grundversicherung ist nicht Zusatzversicherung. Die beiden folgen verschiedenen Gesetzen und verschiedenen Fristen. In der Grundversicherung besteht ein Aufnahmezwang, bei der Zusatzversicherung nicht. Wer beides in einem Zug kündigt, kann die Zusatzdeckung verlieren und sie nicht zurückbekommen.

Unsere Einschätzung: Der grösste Fehler beim Wechsel ist nicht die falsche Kasse, sondern die falsche Reihenfolge. Wer geordnet vorgeht, hat bis Ende November Zeit und kann die Kündigung jederzeit noch bleiben lassen.

Die Fristen im Überblick

Termine für das Versicherungsjahr 2027.

TerminWas zu tun ist
Ende September 2026Der Bund veröffentlicht die genehmigten Prämien 2027.
31.10.2026Ihre Kasse muss Ihnen die persönliche Prämie 2027 mitgeteilt haben. Erst damit kennen Sie Ihre eigene Ausgangslage.
30.11.2026Die Kündigung muss bei der bisherigen Kasse eingetroffen sein. Massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel.
01.01.2027Die neue Grundversicherung beginnt. Ab diesem Tag gelten die gewählte Franchise und das gewählte Modell.
31.03.2027Zweiter Kündigungstermin auf den 30. Juni 2027, offen nur bei ordentlicher Franchise und Standardmodell.

Eine Zusatzversicherung nach VVG folgt eigenen Fristen aus dem Vertrag. Kündigen Sie sie erst, wenn die neue Deckung schriftlich zugesagt ist.

Gemahnte offene Prämien oder Kostenbeteiligungen können den Wechsel blockieren, bis sie bezahlt sind.

FAQ zum Krankenkassenwechsel 2027

Bis wann muss die Kündigung bei der Kasse sein?

Spätestens am 30.11.2026 für einen Wechsel auf den 1. Januar 2027. Massgebend ist der Eingang beim bisherigen Versicherer, nicht der Poststempel.

Kann ich trotz Krankheit die Krankenkasse wechseln?

Ja. In der Grundversicherung besteht ein Aufnahmezwang: Jede Kasse muss Sie aufnehmen, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder laufenden Behandlungen. Für Zusatzversicherungen gilt dies dagegen nicht.

Kann ich während der Schwangerschaft die Krankenkasse wechseln?

Ja. Der Aufnahmezwang gilt ohne Einschränkung. Die Kasse darf weder eine Gesundheitsprüfung verlangen noch einen Risikozuschlag erheben. Die Mutterschaftsleistungen sind bei jeder Kasse identisch, und die besonderen Leistungen sind von Franchise und Selbstbehalt befreit. Für eine Zusatzversicherung gilt das nicht.

Verliere ich Leistungen, wenn ich zu einer günstigeren Kasse wechsle?

Nein. Der gesetzliche Pflichtleistungskatalog ist bei allen Kassen identisch, und alle Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Unterschiedlich sind die Prämie, der Service und die Regeln des gewählten Versicherungsmodells, nicht der Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlung. Eine günstigere Kasse bedeutet deshalb keine schlechtere Versorgung, sondern einen anderen Preis für dieselbe Leistung.

Was passiert mit meiner Franchise beim Wechsel?

Beim Wechsel auf den 1. Januar wählen Sie Franchise und Modell beim neuen Versicherer frei. Wechseln Sie unterjährig, etwa nach einem Wegzug, behalten Sie die bisherige Franchise, sofern der neue Versicherer sie anbietet. Bereits belastete Franchise und Selbstbehalt rechnet er an.

Kann ich auch mitten im Jahr wechseln?

In der Regel nicht. Ein zusätzlicher Termin auf den 30. Juni besteht nur bei ordentlicher Franchise und Standardmodell, mit Kündigung bis zum 31. März. Ausserdem entsteht ein Wechselrecht, wenn Sie aus dem Tätigkeitsgebiet Ihres Versicherers wegziehen. Wer eine Wahlfranchise oder ein Sparmodell hat, kann nur auf den Jahreswechsel kündigen.

Welche Krankenkasse ist die billigste in der Schweiz?

Eine allgemein billigste Kasse gibt es nicht. Der Preis hängt von Kanton, Prämienregion, Altersgruppe, Franchise, Modell und Unfalldeckung ab, und die Rangfolge der Kassen verschiebt sich mit jeder dieser Grössen. In unserem Vergleichsfall liegen zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse CHF 1'398.00 pro Jahr. Massgebend ist deshalb immer der Vergleich für Ihr eigenes Profil.

Muss ich meine Zusatzversicherung mitnehmen?

Nein. Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei unterschiedlichen Gesellschaften geführt werden. Kündigen Sie eine bestehende Zusatzdeckung aber erst, wenn Ihnen die neue Gesellschaft die gewünschte Deckung schriftlich und ohne unerwünschte Vorbehalte bestätigt hat. In der Zusatzversicherung besteht kein Aufnahmezwang.

Quellen

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, insbesondere Artikel 4, 7 und 64a: fedlex.admin.ch

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102, Artikel 94 und 103

Bundesamt für Gesundheit, Prämienrechner und genehmigte Prämien: priminfo.admin.ch

Bundesamt für Gesundheit, Datensatz Krankenversicherungsprämien 2026: opendata.swiss

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Versicherungs-, Anlage- oder Rechtsberatung dar.

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Burak Er

Head Research & Advisory Solutions
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