smzh blue logo
Versicherungen

Krankenkasse für das Baby: Beachten Sie die Anmeldefrist von drei Monaten

Artikel
3 Mär 2026
smzh-image

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anmeldefrist beträgt laut Artikel 5 des Krankenversicherungsgesetzes drei Monate ab Geburt.
  • In der Grundversicherung besteht Aufnahmezwang. Es gibt keine Gesundheitsprüfung und keinen Vorbehalt.
  • Ein Baby muss nicht zur selben Kasse wie die Eltern. Jede Person ist einzeln versichert.
  • Für Kinder beträgt die ordentliche Franchise CHF 0, der Selbstbehalt ist bei CHF 350.00 pro Jahr gedeckelt, und es fällt kein Spitalbeitrag an.
  • Die Zusatzversicherung folgt anderen Regeln und wird am besten vor der Geburt geprüft.

Krankenkasse Baby anmelden: so geht es

Vier Schritte, und der erste ist der einzige mit einer Frist.

  1. Vergleichen Sie die Kinderprämien. Der Leistungskatalog ist gesetzlich bei jeder Kasse identisch, die Prämie nicht. Vergleichen Sie mit dem offiziellen Prämienrechner des Bundes und stellen Sie dabei überall die gleiche Franchise und das gleiche Modell ein.
  2. Melden Sie das Kind schriftlich an. Die Kasse braucht Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und die AHV-Nummer des Kindes. Die AHV-Nummer erhalten Sie mit der Geburtsmeldung der Wohngemeinde. Liegt sie noch nicht vor, melden Sie das Kind trotzdem an und reichen sie nach.
  3. Prüfen Sie die Police. Kontrollieren Sie das Eintrittsdatum. Dort muss der Geburtstag stehen und nicht das Datum Ihres Schreibens. Steht etwas anderes, wenden Sie sich an die Krankenkasse.
  4. Klären Sie die Zusatzversicherung getrennt. Für sie gilt weder die Dreimonatsfrist noch der Aufnahmezwang. Sie folgt eigenen Regeln, und dazu unten mehr.

Die drei Monate Anmeldefrist sind grosszügig bemessen, dennoch sollten sie nicht vergessen gehen. Idealerweise vergleichen Sie mögliche Angebote in den letzten Wochen vor der Geburt und erledigen Sie die Anmeldung in den ersten Tagen danach.

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?

Da die Versicherungspflicht besteht, ist ein Beitritt auch nach verpasster Frist möglich. Die Deckung beginnt dann aber grundsätzlich erst mit dem Beitritt und nicht rückwirkend. Alles, was zwischen Geburt und Beitritt an Kosten anfällt, tragen Sie selbst. Zudem kann ein Prämienzuschlag für den verspäteten Beitritt erhoben werden.

Bei einem gesunden Kind fällt das kaum auf, weil in den ersten Wochen wenig anfällt. Bei einer Frühgeburt, einer Komplikation oder einem angeborenen Leiden geht es dagegen schnell um erhebliche Beträge. Daher sollte die Frist ernst genommen werden, obwohl sie in den allermeisten Fällen folgenlos verstreicht.

Wichtig: Der Aufnahmezwang selbst hängt nicht an der Frist. Eine Kasse darf Ihr Kind auch bei verspäteter Anmeldung nicht ablehnen und keine Gesundheitsfragen stellen.

Muss das Baby zur selben Kasse wie die Eltern?

Nein. In der Schweiz gibt es keine Familienversicherung. Jede Person ist einzeln versichert, und das gilt auch für ein Neugeborenes. Die Krankenkasse für das Baby können Sie deshalb frei wählen, unabhängig davon, wo Vater und Mutter versichert sind.

Ob sich das lohnt, ist eine Rechenfrage. In unserer Auswertung des BAG-Prämiendatensatzes 2026 für den Kanton Zürich, Prämienregion 1, liegt die günstigste Kinderprämie bei CHF 58.70 pro Monat und die teuerste bei CHF 161.30. Der Median beträgt CHF 117.00. Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegen damit CHF 1'231.00 pro Jahr und Kind, und zwar bei gesetzlich identischem Leistungskatalog.

Prozentual ist die Streuung bei Kindern grösser als bei Erwachsenen: Die teuerste Kasse verlangt das 2,75-Fache der günstigsten.

Ein Vorbehalt besteht allerdings. Die Familienobergrenze, wonach ab dem dritten Kind keine weitere Kinderprämie geschuldet ist, gilt nur beim selben Versicherer. Wer drei oder mehr Kinder hat, rechnet deshalb anders als eine Familie mit einem Kind. Was bei mehreren Kindern sonst noch gilt, steht im Beitrag zur Krankenkasse für Kinder und Familien.

Welche Franchise für das Baby?

Für Kinder bis 18 Jahre beträgt die ordentliche Franchise CHF 0. Freiwillig können Sie CHF 100, 200, 300, 400, 500 oder 600 wählen. Der Selbstbehalt beträgt wie bei Erwachsenen 10 Prozent, ist bei Kindern aber auf CHF 350.00 pro Jahr gedeckelt. Einen Spitalbeitrag zahlen Kinder nicht. Wie die Franchise bei Erwachsenen wirkt, rechnen wir im eigenen Beitrag durch.

Die Rechnung fällt bei einem Baby fast immer gegen die Wahlfranchise aus, und zwar aus zwei Gründen. Erstens ist die Kinderprämie tief, weshalb ein prozentualer Rabatt in Franken wenig ergibt. Zweitens sind Arztbesuche im ersten Lebensjahr häufig und schlecht planbar.

KostenbeteiligungKind bis 18Erwachsene ab 19
Ordentliche FranchiseCHF 0CHF 300.00
Wählbare FranchisenCHF 100 bis 600 in sechs StufenCHF 500 bis 2'500
Selbstbehalt10 Prozent, höchstens CHF 350.00 pro Jahr10 Prozent, höchstens CHF 700.00 pro Jahr
SpitalbeitragkeinerCHF 15.00 pro Tag

Aus dem Prämiendatensatz 2026 des Bundesamts für Gesundheit haben wir für den Kanton Zürich, Prämienregion 1, Hausarztmodell und mit Unfalldeckung alle 23 Tarife ausgewertet, die sämtliche sieben Franchisestufen anbieten. Die folgende Übersicht zeigt, bis zu welchen Jahreskosten die jeweilige Wahlfranchise günstiger ist als die ordentliche Franchise von CHF 0.

Balkendiagramm der Umschlagpunkte je Kinderfranchise: CHF 71.00 bei Stufe 100 bis CHF 420.00 bei Stufe 600. Darüber ist die ordentliche Franchise von CHF 0 günstiger.
Bis zu welchen Jahreskosten sich eine Kinderfranchise überhaupt lohnt

Der Umschlagpunkt ist der Betrag an Jahreskosten, bei dem beide Varianten gleich teuer sind. Liegen die Kosten darüber, ist die ordentliche Franchise von CHF 0 günstiger. Quelle: eigene Auswertung des BAG-Datensatzes «Krankenversicherungsprämien 2026» (opendata.swiss).

Die Medianprämie sinkt von CHF 117.70 bei der ordentlichen Franchise auf CHF 86.20 bei CHF 600. Das sind CHF 378.00 Rabatt pro Jahr für CHF 600 zusätzlich getragenes Risiko. Der Umschlagpunkt liegt damit bei CHF 420.00 Jahreskosten: Darunter ist die Wahlfranchise günstiger, darüber die ordentliche Franchise von CHF 0.

CHF 420.00 im Jahr sind bei einem Säugling schnell erreicht. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und zwei, drei Infekte genügen. Und im schlechten Fall, wenn der Selbstbehalt ausgeschöpft wird, zahlen Sie mit der höchsten Kinderfranchise CHF 222.00 mehr als mit CHF 0.

Der Befund gilt über alle Stufen: Auf keiner einzigen Stufe deckt der Rabatt das zusätzlich getragene Risiko. Bei CHF 100 Franchise beträgt der Rabatt CHF 64.00, bei CHF 300 sind es CHF 190.00, bei CHF 600 sind es CHF 378.00. Das liegt an der tiefen Ausgangsprämie, denn ein prozentualer Rabatt auf CHF 117.70 ergibt in Franken wenig.

Die ordentliche Franchise von CHF 0 ist deshalb bei einem Baby fast immer die beste Wahl. Interessant wird eine Wahlfranchise erst bei einem älteren, gesunden Kind, das über Jahre kaum je eine medizinische Behandlung benötigt.

Die Unfalldeckung muss beim Baby drin bleiben

Kinder haben keine Deckung nach dem Unfallversicherungsgesetz. Die Unfalldeckung gehört deshalb in die Grundversicherung und darf nicht sistiert werden.

Kinderprämien Ihrer Region vergleichen

Für Kinder unterscheiden sich die Prämien je Kasse und Region – legen Sie die Angebote nebeneinander, bevor Sie Ihr Baby anmelden.

Krankenkassen jetzt vergleichen

Die Unfalldeckung muss beim Baby drin bleiben

Laut Unfallversicherungsgesetz hängt die Deckung gegen Unfälle an einer Anstellung von mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber. Für ein Baby gilt somit kein Obligatorium.

Daher gehört bei Kindern die Unfalldeckung in die Grundversicherung und darf nicht sistiert werden. Wer sie bei einem Kind ausschliesst, ist bei Unfällen nicht gedeckt.

Relevant wird die Frage erst, wenn Ihr Kind eine Lehre oder einen Nebenjob mit mindestens 8 Stunden pro Woche beginnt. Dann entsteht die Deckung über den Arbeitgeber, und die Sistierung wird möglich.

Schwangerschaft und Krankenkasse: was vor der Geburt zu klären ist

In der Grundversicherung haben Sie drei Monate Zeit für die Anmeldung und eine Aufnahmegarantie. Bei der Zusatzversicherung gilt weder noch. Sie richtet sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz, und dort prüft die Gesellschaft das Risiko. Sie darf einen Vorbehalt anbringen oder den Antrag ablehnen.

Deshalb ist der richtige Zeitpunkt für die Prüfung einer Zusatzdeckung vor der Geburt und nicht danach. Zeigt sich nach der Geburt eine Auffälligkeit, ist sie bei einem späteren Antrag bekannt und kann zu einem Vorbehalt führen. Manche Gesellschaften bieten deshalb an, das ungeborene Kind bereits während der Schwangerschaft anzumelden.

Sonderfälle rund um das Neugeborene

Geburtsgebrechen. Bis zum vollendeten 20. Altersjahr trägt die Invalidenversicherung die Kosten anerkannter Geburtsgebrechen, danach die Grundversicherung. Das Kind muss trotzdem bei einer Krankenkasse angemeldet werden, denn die Versicherungspflicht besteht unabhängig davon.

Kosten der Geburt selbst. Sie laufen über die Krankenkasse der Mutter, nicht über jene des Kindes. Kontrolluntersuchungen, Geburt und Stillberatung sind ohne zeitliche Grenze von Franchise und Selbstbehalt befreit. Von der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt gilt die Befreiung auch für allgemeine Krankheitsleistungen.

Geburt im Ausland. Massgebend für die Versicherungspflicht ist der Wohnsitz. Ein Kind mit Wohnsitz in der Schweiz muss auch dann hier versichert werden, wenn es im Ausland zur Welt kam. Die Dreimonatsfrist gilt gleichermassen.

Zuzug aus dem Ausland mit Kleinkind. Auch hier gilt eine Frist von drei Monaten, dann aber ab Wohnsitznahme statt ab Geburt. Bei Einhaltung gilt die Deckung rückwirkend ab dem Zuzug.

Prämienverbilligung. Für Familien mit unteren und mittleren Einkommen müssen die Kantone die Kinderprämien um mindestens 80 Prozent verbilligen. Welche Familien darunterfallen, bestimmt jeder Kanton selbst. Prüfen Sie die Prämienverbilligung im Jahr der Geburt, weil sich das Einkommen durch den Mutterschaftsurlaub verändern kann.

Was bei der Krankenkasse für Babys verwechselt wird

Die Anmeldefrist ist nicht der Beginn der Deckung. Bei rechtzeitiger Anmeldung gilt der Schutz ab dem Geburtstag, nicht ab dem Tag Ihres Schreibens. Umgekehrt sind auch die Prämien ab dem Geburtstag geschuldet, und die erste Rechnung fällt entsprechend höher aus.

Aufnahmezwang gilt nur für die Grundversicherung. Bei der Zusatzversicherung prüft die Gesellschaft das Risiko.

Familienrabatt ist nicht Familienobergrenze. Rabatte für Familien sind vertraglich und je Kasse verschieden. Die Familienobergrenze steht im Gesetz und gilt bei jeder Kasse, aber nur, wenn alle Kinder beim selben Versicherer sind.

Unsere Einschätzung: Die eigentliche Entscheidung bei einem Neugeborenen ist nicht die Franchise und nicht die Kasse, sondern der Zeitpunkt der Wahl. Ein Krankenkassenvergleich muss dabei vor der Anmeldung erfolgen.

FAQ zur Krankenkasse für das Baby

Bis wann muss ich mein Baby bei der Krankenkasse anmelden?

Innerhalb von drei Monaten nach der Geburt. Melden Sie das Kind in dieser Frist an, gilt die Deckung rückwirkend ab dem Geburtstag, und die Prämien sind ab diesem Tag geschuldet. Bei verspäteter Anmeldung beginnt die Deckung grundsätzlich erst mit dem Beitritt, und es kann ein Prämienzuschlag anfallen. Der Aufnahmezwang selbst bleibt bestehen.

Ab wann ist das Baby versichert?

Ab dem Geburtstag, sofern Sie die Dreimonatsfrist einhalten. Die Kasse setzt das Eintrittsdatum dann rückwirkend auf den Geburtstag, und die Prämien sind ebenfalls ab diesem Tag geschuldet. Kontrollieren Sie das auf der Police, denn ein falsch gesetztes Eintrittsdatum fällt sonst erst auf, wenn die erste grössere Rechnung kommt, und dann ist die Korrektur aufwendiger.

Muss das Baby bei derselben Kasse sein wie die Eltern?

Nein. In der Schweiz ist jede Person einzeln versichert, eine Familienpolice gibt es nicht. Sie können Ihr Kind bei jeder zugelassenen Kasse anmelden, unabhängig davon, wo die Eltern versichert sind. Beachten Sie aber, dass die gesetzliche Familienobergrenze ab dem dritten Kind nur beim selben Versicherer greift.

Welche Franchise hat ein Baby?

Von Gesetzes wegen CHF 0. Freiwillig sind Franchisen von CHF 100 bis CHF 600 möglich. Bei einem Säugling lohnt sich das allerdings selten, weil die Kinderprämie tief ist und der Rabatt entsprechend klein ausfällt, während Arztbesuche im ersten Lebensjahr relativ häufig sind.

Braucht mein Baby eine Unfalldeckung in der Grundversicherung?

Ja. Kinder haben keine Deckung nach dem Unfallversicherungsgesetz. Die Unfalldeckung muss deshalb in der Grundversicherung eingeschlossen sein und darf nicht sistiert werden. Wer sie bei einem Kind ausschliesst, hat für Unfälle keinen Schutz. Erst mit einer Lehre oder einem Nebenjob ändert sich das.

Kann ich mein Kind schon vor der Geburt anmelden?

In der Grundversicherung ist das nicht nötig, weil der Aufnahmezwang gilt und die Dreimonatsfrist erst ab Geburtsdatum läuft. Bei einer Zusatzversicherung ist es dagegen sinnvoll, weil dort eine Risikoprüfung stattfindet und eine nach der Geburt festgestellte Auffälligkeit zu einem Vorbehalt führen kann. Manche Gesellschaften nehmen Anmeldungen deshalb bereits während der Schwangerschaft entgegen.

Author:
smzh-image

Burak Er

Head Research & Advisory Solutions
Share on: