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Weniger AHV aufgrund von fehlenden Beitragsjahren

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Weniger AHV aufgrund von fehlenden Beitragsjahren

Die Höhe der AHV-Rente

Im Jahr 2023 liegt die maximale Einzelrente bei CHF 2’450 pro Monat, was einem Jahresbetrag von CHF 29'400 entspricht. Diese Maximalrente wird an jene ausbezahlt, die ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie das 21. Lebensjahr erreicht haben, bis zum ordentlichen Rentenalter ohne Unterbrechungen in die AHV eingezahlt haben und ein Durchschnittseinkommen von mindestens CHF 88'200 erreicht haben.

Jede Rentnerin und jeder Rentner, deren durchschnittliches Jahreseinkommen CHF 14'700 oder weniger beträgt und keine Unterbrechungen bei den Beitragszahlungen aufweisen, erhalten eine Mindestrente von CHF 1'225 pro Monat.

Pensionierte Ehepaare hingegen erhalten eine Maximalrente von CHF 3’675 pro Monat. Ist die Summe der beiden Einzelrenten über dem Maximalbetrag, erfolgt eine proportionale Kürzung der Renten. Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in einem Konkubinat leben, können gemeinsam bis zu CHF 4'900 AHV-Rente pro Monat erhalten, sofern beide Partner Anspruch auf die Maximalrente haben.

Was sind Fehljahre in der AHV?

Fehljahre resp. Beitragslücken in der AHV beziehen sich auf die Zeiträume, in denen Versicherte nicht in die AHV eingezahlt haben oder in denen ihre Beitragszahlungen unter dem Durchschnitt liegen. Die AHV-Beiträge werden nach Vollendung des 20. Lebensjahr bis zur Erreichung des Rentenalters einbezahlt. Allerdings gibt es verschiedene Gründe, die zu Unterbrechungen in den Beitragsjahren führen können. Wenn Sie beispielsweise erst später im Alter in das Erwerbsleben einsteigen, ein längeres Studium absolvieren oder Teilzeit arbeiten, können Fehljahre entstehen. Ferner können sich Lücken bilden, wenn Sie sich eine Auszeit nehmen oder als alleinerziehender Elternteil ohne Berufstätigkeit Ihre Kinder betreuen.

Nichts dem Zufall überlassen

Fehljahre können sich negativ auf die Höhe der Altersrente auswirken, da die Rente auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge berechnet wird. Die daraus entstandenen Rentenkürzungen können erheblich sein – für jedes ausgelassene Jahr reduziert sich die Rente um rund 2,3%. Dies bedeutet bei einer Lücke von zwei Jahren eine Kürzung der Maximalrente um CHF 109 pro Monat.

Für Sie als Beitragszahler ist es im Interesse, Beitragslücken zu identifizieren, zu verhindern sowie allenfalls nachträglich zu schliessen. Entstandene Lücken der letzten fünf Jahre können durch nachträgliche Einzahlungen geschlossen werden, falls keinen Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit im Ausland vorlagen. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Beitragspflichtige eigenständig aktiv wird und sich bei der Ausgleichskasse der AHV in seinem Wohnsitz meldet.

Ist die Frist von fünf Jahren verstrichen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Beitragslücken entstehen werden. Falls Sie bereits vor Ihrem 21. Lebensjahr AHV-Beiträge einbezahlt haben, können diese Beträge von der Ausgleichskasse verwendet werden, um eventuelle Lücken zu schliessen. Mit der Einführung der AHV-Reform 21, welche ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt, wird es ausserdem möglich sein, Beitragslücken zu schliessen, indem man auch nach dem 65. Lebensjahr erwerbstätig bleibt.

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