Das Wichtigste in Kürze
- Die Deckung gegen Nichtberufsunfälle läuft nach dem Ende des Lohnanspruchs noch 31 Tage weiter. Diese Nachdeckung gilt automatisch und kostet nichts.
- Innerhalb dieser 31 Tage können Sie die Deckung durch eine Abrede um höchstens sechs Monate verlängern.
- Abschliessen kann die Abrede nur, wer vorher bereits gegen Nichtberufsunfälle versichert war, also mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber gearbeitet hat.
- Die Frist ist nicht nachholbar. Wer sie verpasst, hat diese Möglichkeit endgültig verloren.
- Wer Arbeitslosenentschädigung bezieht, ist über die Suva gegen Nichtberufsunfälle versichert und braucht keine Abrede.
Was ist die Abredeversicherung?
Ihre Unfalldeckung als Angestellte oder Angestellter hat zwei Teile. Der eine deckt Berufsunfälle und den Arbeitsweg, der andere Unfälle in der Freizeit. Der zweite Teil, der Nichtberufsunfall, ist an eine Bedingung geknüpft: Sie müssen mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, ist nicht automatisch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch dieser Schutz. Das Gesetz lässt ihn aber nicht abrupt auslaufen, sondern gewährt eine Nachdeckung von 31 Tagen. In dieser Zeit sind Sie weiterhin gegen Freizeitunfälle versichert, ohne etwas zu tun oder zu bezahlen.
Die Abredeversicherung kommt danach ins Spiel. Sie ist eine Vereinbarung mit dem Unfallversicherer Ihres bisherigen Arbeitgebers, also mit der Suva oder einem privaten Versicherer, und sie verlängert den Schutz gegen Nichtberufsunfälle um maximal sechs Monate. Rechtlich steht sie in Artikel 3 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes.
Entscheidend ist laut Gesetz, dass die Abrede während der 31 Tage geschlossen werden muss, nicht danach. Sie ist keine Versicherung, die man bei Bedarf nachträglich aktiviert, sondern eine Frist, die abläuft.
Wann brauchen Sie eine Abredeversicherung?
Fünf Situationen führen dazu, dass die volle Unfalldeckung über den Arbeitgeber wegfällt. Alle fünf haben gemeinsam, dass sie geplant sind und dass eine Lücke deshalb vermieden werden kann.
Kündigung ohne Anschlussstelle. Der häufigste Fall. Wer beispielsweise am 31. Mai austritt und am 1. September neu beginnt, ist während drei Monaten ohne Anstellung. Die Nachdeckung trägt davon 31 Tage, der Rest ist ungedeckt.
Unbezahlter Urlaub. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, der Lohnanspruch aber nicht. Massgebend ist der Lohn, nicht der Vertrag, und deshalb endet die Deckung auch hier.
Pensionierung. Mit dem letzten Lohn endet die Deckung gegen Nichtberufsunfälle. Wer danach keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt, braucht eine dauerhafte Lösung und nicht nur eine Überbrückung.
Pensumsreduktion unter 8 Stunden pro Woche. Hier bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Voraussetzung für die Nichtberufsunfall-Deckung fällt aber weg.
Wechsel in die Selbstständigkeit. Selbstständigerwerbende sind nach dem Unfallversicherungsgesetz nicht obligatorisch versichert. Sie können sich freiwillig versichern, und bis dieser Vertrag steht, überbrückt die Abrede.


