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Erbschaft- und Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer betrifft viele unserer Kunden bei der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Wir beobachten häufig, dass die steuerlichen Folgen einer Schenkung unterschätzt oder zu spät berücksichtigt werden. Die frühzeitige Planung und das Verständnis der Schenkungssteuer sind entscheidend für eine optimale Vermögensübertragung.

Wir begleiten Sie durch die wichtigsten Aspekte der Schenkungssteuer und erklären die kantonalen Unterschiede in der Schweiz. Dabei informieren wir Sie über Freibeträge, Steuersätze und mögliche Steuerbefreiungen. Unser Leitfaden hilft Ihnen, die Grundlagen zu verstehen und die richtigen Entscheidungen für Ihre persönliche Situation zu treffen.

Grundlagen der Schenkungssteuer

Wir möchten Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der Schenkungssteuer in der Schweiz geben. Als Ihre Finanzberater ist es uns wichtig, dass Sie die grundlegenden Mechanismen dieser Steuer verstehen.

Definition und rechtliche Grundlage

Die Schenkungssteuer ist eine kantonale Steuer, die bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten erhoben wird. Mit Ausnahme der Kantone Luzern, Schwyz und Obwalden erheben alle Kantone diese Steuer . Der Zweck dieser Steuer ist es, die Umgehung anderer Steuerarten, insbesondere der Erbschaftssteuer, zu verhindern.

Steuerpflichtige Personen und Vermögenswerte

Die Steuerpflicht trifft grundsätzlich die beschenkte Person. Folgende Vermögenswerte unterliegen der Schenkungssteuer:

  • Geldbeträge und Wertschriften
  • Grundeigentum und dingliche Rechte
  • Kunstwerke und andere Wertgegenstände
  • Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten fällig werden
  • Erbvorbezüge

Die Steuerhoheit liegt bei dem Kanton, in dem die schenkende Person ihren Wohnsitz hat. Bei Immobilien ist jedoch der Standortkanton für die Besteuerung zuständig . In vielen Kantonen sind Ehegatten, eingetragene Partner sowie Nachkommen von der Steuer befreit.

Unterschied zur Erbschaftssteuer

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Schenkungs- und Erbschaftssteuer zeigen sich in mehreren Aspekten. Während die Erbschaftssteuer erst beim Tod einer Person anfällt, wird die Schenkungssteuer bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten fällig.

Ein wichtiger Aspekt ist die Meldepflicht: In den meisten Kantonen müssen Schenkungen innerhalb einer bestimmten Frist der Steuerverwaltung gemeldet werden . Die Höhe der Steuer richtet sich nach zwei Hauptfaktoren:

  • Dem Wert der übertragenen Vermögenswerte
  • Dem Verwandtschaftsgrad zwischen schenkender und beschenkter Person

Besonders zu beachten ist, dass mehrere Schenkungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (meist 5 Jahre) zusammengerechnet werden können . Dies ist relevant für die Berechnung des Steuersatzes und die Anwendung von Freibeträgen.

Bei der steuerlichen Bewertung wird grundsätzlich der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung herangezogen. Für bestimmte Vermögenswerte, wie beispielsweise land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, können besondere Bewertungsregeln gelten.

Steuerhoheit und kantonale Unterschiede

Als Finanzberater sehen wir täglich, wie unterschiedlich die Schenkungssteuer in den verschiedenen Kantonen gehandhabt wird. Lassen Sie uns durch die komplexe Landschaft der kantonalen Steuerhoheit führen.

Zuständigkeit der Kantone

Die Erhebung der Schenkungssteuer fällt heute ausschliesslich in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden . Wir beobachten, dass diese Steuerhoheit den Kantonen eine weitreichende Autonomie in der Gestaltung ihrer Steuergesetze ermöglicht. Bemerkenswert ist, dass es keine Harmonisierungsvorschriften auf Bundesebene gibt .

Überblick über kantonale Regelungen

Die kantonalen Unterschiede sind beträchtlich. Während einige Kantone wie Schwyz und Obwalden komplett auf eine Schenkungssteuer verzichten, erheben andere Kantone unterschiedlich hohe Abgaben. Wir haben die wichtigsten Unterschiede für Sie zusammengefasst:

  • Die Steuersätze variieren je nach Verwandtschaftsgrad erheblich
  • Freibeträge unterscheiden sich von Kanton zu Kanton deutlich
  • Einige Kantone gewähren besondere Ermässigungen für bestimmte Personengruppen
  • Die Deklarationsfristen sind kantonal unterschiedlich geregelt

Besonders interessant ist die Situation bei Immobilien: Hier ist grundsätzlich der Kanton zuständig, in dem sich die Immobilie befindet - unabhängig vom Wohnsitz des Schenkers.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Kantonen

Um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden, haben die Kantone klare Regelungen getroffen. Eine Doppelbesteuerung kann auf zwei Arten vermieden werden:

  • Durch einseitige Zurückhaltung eines Steuerhoheitsträgers bei der Besteuerung
  • Durch Einschränkung des Besteuerungsrechts durch übergeordnetes Recht 

Wichtig für Sie zu wissen: Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung konkretisiert. Dies bedeutet für unsere Kunden eine erhöhte Rechtssicherheit bei kantonsübergreifenden Schenkungen.

Bei der Vermögensübertragung über Kantonsgrenzen hinweg gilt das sogenannte Schlechterstellungsverbot. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige, die nur für einen Teil des Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, nicht anders oder stärker belastet werden dürfen als ausschliesslich im Kanton Steuerpflichtige.

Für die praktische Umsetzung bedeutet dies:

  • Der Wohnsitzkanton des Schenkers hat das primäre Besteuerungsrecht für bewegliches Vermögen
  • Bei Immobilien liegt die Steuerhoheit beim Standortkanton
  • Bei gemischten Vermögen erfolgt eine proportionale Steuerausscheidung

Wir empfehlen unseren Kunden daher dringend, vor einer geplanten Schenkung die kantonalen Bestimmungen sowohl am Wohnsitz als auch am Ort einer allfälligen Immobilie genau zu prüfen.

Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage

In unserer täglichen Beratungspraxis stellen wir fest, dass die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt und der korrekten Bewertung bei Schenkungen besonders wichtig ist. Lassen Sie uns die wesentlichen Aspekte der Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage genauer betrachten.

Zeitpunkt der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht in dem Moment, in dem die Schenkung vollzogen wird. Wir empfehlen unseren Kunden, die gesetzliche Meldepflicht ernst zu nehmen: In den meisten Kantonen muss eine Schenkung innerhalb von drei Monaten nach dem Vollzug der kantonalen Steuerverwaltung gemeldet werden . Bei verspäteter Einreichung kann ein Ausgleichszins erhoben werden .

Besonders wichtig für Sie zu wissen: Die Steuererklärung muss auch dann eingereicht werden, wenn die Zuwendung den steuerfreien Betrag nicht übersteigt . Eine Ausnahme besteht für:

  • Zuwendungen an Ehegatten
  • Schenkungen an Kinder und Enkelkinder
  • Übertragungen an eingetragene Partnerinnen oder Partner

Bewertung von Schenkungen

Bei der Bewertung von Schenkungen orientieren wir uns am Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übertragung. Folgende Vermögenswerte unterliegen der Schenkungssteuer :

  • Geldbeträge ab einem bestimmten Betrag (kantonal unterschiedlich)
  • Zuwendungen von Grundeigentum
  • Wertgegenstände wie Kunstwerke
  • Zuwendungen von Versicherungsleistungen
  • Erbvorbezüge
  • Zuwendungen durch Abtretung oder Aufgabe von Rechten

Wichtig für die Praxis: Der Verkehrswert entspricht dem am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis. Diese Bewertung kann erheblich von den bei den direkten Steuern anwendbaren Werten abweichen.

Berücksichtigung von Gegenleistungen

Bei der steuerlichen Beurteilung einer Schenkung spielt die Frage der Gegenleistung eine zentrale Rolle. Wir unterscheiden dabei zwischen:

  • Vollständigen Schenkungen: Keine Gegenleistung erfolgt
  • Gemischten Schenkungen: Eine teilweise Gegenleistung wird erbracht

Die Höhe des Steuersatzes und damit der Steuer hängt in der Regel von zwei Faktoren ab :

  • Dem Wert des durch die Schenkung erhaltenen Vermögens
  • Dem Verwandtschaftsgrad zwischen schenkender und beschenkter Person

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn Sie einer gemeinnützigen Organisation eine Schenkung machen. In diesem Fall können Sie den geschenkten Betrag unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise in Ihrer Steuererklärung in Abzug bringen.

Für die praktische Umsetzung empfehlen wir unseren Kunden eine sorgfältige Dokumentation aller Aspekte der Schenkung. Dies umfasst:

  • Schriftliche Vereinbarungen
  • Bewertungsgutachten bei wertvollen Vermögensgegenständen
  • Nachweis allfälliger Gegenleistungen
  • Dokumentation der Verwandtschaftsverhältnisse

Bei Grundstücken ist zu beachten, dass die Gemeinde, in der sich die Liegenschaft befindet, als Ansprechpartnerin fungiert . Dies gilt insbesondere für die Bewertung und die steuerliche Abwicklung der Schenkung.

Steuerbefreiungen und Freibeträge

Wir widmen uns nun einem besonders wichtigen Aspekt der Schenkungssteuer: den möglichen Steuerbefreiungen und Freibeträgen. Als Ihre Finanzberater ist es uns ein Anliegen, dass Sie die verfügbaren Optionen zur Steueroptimierung kennen und nutzen können.

Befreiung für nahe Verwandte

Die erfreuliche Nachricht für viele unserer Kunden ist, dass in den meisten Kantonen enge Familienangehörige von der Schenkungssteuer befreit sind. Wir beobachten folgende grundlegende Steuerbefreiungen:

  • Ehegatten und eingetragene Partner
  • Direkte Nachkommen (Kinder und Enkelkinder)
  • In einigen Kantonen auch Eltern und Stiefeltern

Besonders interessant ist die Situation in den Kantonen Luzern, Schwyz und Obwalden, wo sämtliche Schenkungen - unabhängig vom Verwandtschaftsgrad - von der Steuer befreit sind.

Freibeträge für verschiedene Personengruppen

Die Freibeträge variieren erheblich je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad. Hier ein Überblick über einige bemerkenswerte Beispiele:

PersonengruppeFreibetrag (Beispiele)
ElternBis zu CHF 200'000 (Zürich)
GeschwisterCHF 15'000 (Zürich)
LebenspartnerCHF 50'000 (Zürich)
PatenkinderCHF 15'000 (Zürich)

Wir machen unsere Kunden besonders darauf aufmerksam, dass bei wiederholten Schenkungen die Freibeträge meist nur einmal innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt werden. In den Kantonen Bern und Freiburg kann der Freibetrag alle fünf Jahre, in Genf alle zehn Jahre neu geltend gemacht werden.

Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen

Ein wichtiger Aspekt, den wir in unserer Beratung oft diskutieren, ist die Steuerbefreiung bei Schenkungen an gemeinnützige Organisationen. Folgende Institutionen können von der Steuerbefreiung profitieren :

  • Staatlich anerkannte gemeinnützige Organisationen
  • Einrichtungen mit öffentlichem Zweck
  • Organisationen mit Kultuszweck

Für die Steuerbefreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Organisation muss als Verein oder Stiftung organisiert sein
  2. Die Tätigkeit muss auf das Wohl Dritter ausgerichtet sein
  3. Es müssen "namhafte Opfer" erbracht werden (z.B. ehrenamtlicher Vorstand)
  4. Die Mittel müssen unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck dienen

Wichtig für die Praxis: Die Steuerbefreiung muss schriftlich beantragt werden und gilt erst nach Erhalt einer entsprechenden Verfügung . Wir empfehlen unseren Kunden, sich vor einer geplanten Schenkung an eine gemeinnützige Organisation über deren Steuerbefreiungsstatus zu informieren.

Besonders hervorzuheben ist, dass Spender ihre Zuwendungen an steuerbefreite Organisationen oft von den eigenen Steuern abziehen können. Dies eröffnet interessante Möglichkeiten für die steuerliche Optimierung, die wir gerne mit Ihnen im Detail besprechen.

Für die praktische Umsetzung einer steuerbefreiten Schenkung empfehlen wir:

  1. Frühzeitige Prüfung der kantonalen Bestimmungen
  2. Sorgfältige Dokumentation der Schenkung
  3. Einhaltung der Meldefristen (meist drei Monate)
  4. Beachtung der Freibetragsgrenzen bei wiederholten Schenkungen

Steuersätze und Progression

Die komplexe Struktur der Steuersätze bei Schenkungen erfordert eine sorgfältige Analyse. Als erfahrene Finanzberater unterstützen wir Sie dabei, die verschiedenen Aspekte der Besteuerung zu verstehen und optimal zu planen.

Unterschiedliche Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad

Die Höhe der Schenkungssteuer wird massgeblich durch den Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem bestimmt. Wir beobachten dabei erhebliche Unterschiede zwischen den Kantonen. Im Kanton Aargau beispielsweise beträgt der Steuersatz für Geschwister zwischen 6% und 23%, während er im Kanton Bern bei maximal 15% liegt.

Besonders interessant ist die Staffelung der Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad:

Verwandtschaftsgrad Steuersatz-Beispiele
Geschwister 5,25% (Freiburg) bis 23% (Aargau) 
Neffen/Nichten 8,25% (Freiburg) bis 22,5% (Basel-Stadt)
Lebenspartner 4-9% (Aargau) bis 24-26% (Genf)
Sonstige Erben bis zu 49,5% (Basel-Stadt)

Progressive Besteuerung bei hohen Schenkungswerten

Ein wichtiger Aspekt, den wir in unserer Beratung besonders berücksichtigen, ist die progressive Ausgestaltung der Steuersätze. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass sich der Steuersatz aus der Summe aller Zuwendungen berechnet, die einem Beschenkten innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zuteil werden.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  1. Zeitliche Komponente: In Bern und Freiburg: Freibetrag alle 5 Jahre nutzbar In Genf: Freibetrag alle 10 Jahre anwendbar
  2. Progression nach Vermögensanfall: Höhere Steuersätze bei grösseren Schenkungen Kantonal unterschiedliche Progressionsstufen Mögliche Kumulierung mehrerer Schenkungen
Beispielberechnungen für verschiedene Szenarien

Um die praktische Anwendung der Steuersätze zu verdeutlichen, haben wir einige typische Berechnungsbeispiele zusammengestellt. Wichtig: Die Berechnung erfolgt im Zuge der jährlich zu erfolgenden Steuererklärung.

Betrachten wir ein konkretes Beispiel aus dem Kanton Thurgau:

Die Steuer beträgt hier:

  • Für Eltern: 2% Grundsteuer
  • Für Grosseltern und Geschwister: 4% Grundsteuer
  • Für Onkel/Tanten: 6% Grundsteuer
  • Für übrige Personen: 8% Grundsteuer 

Zusätzlich wird ein Progressionszuschlag erhoben:

  • Bis 500.000 Fr.: 0,5% je 1.000 Fr.
  • Über 500.000 Fr.: einheitlich 250% 

Besonders relevant für die Praxis ist die Berücksichtigung wiederholter Zuwendungen. Diese werden in den meisten Kantonen höher besteuert als einmalige Zuwendungen . Der Grund dafür liegt in der progressiven Ausgestaltung der Steuertarife.

Praktischer Hinweis: Für eine genaue Berechnung der anfallenden Steuer empfehlen wir die Nutzung eines Steuerrechners. Dieser berücksichtigt:

  • Den spezifischen Kanton
  • Den Verwandtschaftsgrad
  • Die Höhe der Schenkung
  • Frühere Schenkungen innerhalb der relevanten Zeitperiode

In unserer Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass eine frühzeitige Planung von Schenkungen unter Berücksichtigung der progressiven Steuersätze erhebliche Einsparungen ermöglichen kann. Dabei beachten wir besonders die kantonalen Unterschiede bei den Freibeträgen und Steuersätzen.

Für die konkrete Steuerberechnung sind folgende Schritte entscheidend:

  1. Ermittlung des massgebenden Kantons
  2. Feststellung des Verwandtschaftsgrades
  3. Prüfung früherer Schenkungen
  4. Berechnung des steuerbaren Betrags
  5. Anwendung des entsprechenden Steuersatzes
  6. Berücksichtigung möglicher Progressionsvorbehalte

Die Komplexität der Steuerberechnung zeigt sich besonders bei kantonsübergreifenden Schenkungen. Hier müssen wir die unterschiedlichen kantonalen Regelungen sorgfältig gegeneinander abwägen. Beispielsweise variieren die Steuersätze für Geschwister von 5% in Graubünden bis zu 23% im Kanton Aargau.

Mit diesen und vielen anderen Fragen beschäftigen wir uns jeden Tag. Sie müssen sich nicht allein damit herumschlagen, denn unser 360 Check Up ist kostenfrei und unverbindlich.

Ja, Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vom Erblasser gemacht wurden, werden zusammen mit dem Erbe für die Steuerberechnung zusammengefasst. Beide, Schenkungen und Erbschaften, unterliegen der Steuerpflicht, sofern sie die jeweiligen Freibeträge überschreiten.

In der Schweiz sind Erbschaften und Schenkungen an Nachkommen und Ehepartner steuerfrei. Für andere Personen beträgt der steuerfreie Betrag CHF 12'000, allerdings wird dieser Freibetrag nur einmal innerhalb von fünf Jahren gewährt, auch wenn mehrere Zuwendungen von derselben Person erfolgen.

Schenkungen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Erbfall getätigt wurden, werden vollständig zum Nachlasswert hinzugerechnet. Für jede weiter zurückliegende Schenkung verringert sich der anzurechnende Anteil jährlich um ein Zehntel. Schenkungen, die älter als zehn Jahre sind, werden nicht mehr angerechnet.

Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder liegt der Freibetrag für die Schenkungssteuer bei 400.000 Euro pro Elternteil und Kind. Dieser Freibetrag kann alle 10 Jahre genutzt werden.