Wir empfehlen in Patchwork-Situationen den Abschluss eines Erbvertrags. Damit können Sie:
- Die Kinder zum Verzicht auf ihren Pflichtteil bewegen
- Eine Nacherbeneinsetzung vornehmen
- Klare Regelungen für alle Beteiligten schaffen
Kinderlose Paare
Bei kinderlosen Paaren gestaltet sich die Nachlassplanung einfacher. Wenn Sie verheiratet sind, erhält Ihr überlebender Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Der restliche Viertel geht an Ihre Eltern oder, falls diese verstorben sind, an Ihre Geschwister.
Besonders wichtig: Sind keine Erben des elterlichen Stammes mehr vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft zu Eigentum. Grosseltern, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen erben in diesem Fall nichts mehr.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass kinderlose Konkubinatspartner einander testamentarisch ihr gesamtes Vermögen vererben können. Die überlebenden Eltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil. Dies ist eine wichtige Neuerung des revidierten Erbrechts.
Für eine optimale Absicherung empfehlen wir zusätzlich:
- Die Prüfung der Begünstigungsmöglichkeiten in der Pensionskasse
- Den Abschluss einer Todesfallversicherung
- Die Erstellung einer Patientenverfügung und eines Vorsorgeauftrags
Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Nachlassplanung können wir Ihnen versichern: Eine frühzeitige und durchdachte Regelung schafft Sicherheit für alle Beteiligten und verhindert spätere Konflikte.
Steuern und Abgaben im Erbfall
Die steuerlichen Aspekte beim Erben sind ein wesentlicher Teil der Nachlassplanung, den wir in unserer täglichen Beratungspraxis oft diskutieren. Als Finanzexperten wissen wir, dass die richtige Strategie erhebliche Auswirkungen auf das vererbte Vermögen haben kann.
Erbschaftssteuer in den Kantonen
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen: Die Erbschaftssteuer wird in der Schweiz ausschliesslich von den Kantonen erhoben. Dabei zeigen sich erhebliche Unterschiede in der Besteuerung. Während die Kantone Schwyz und Obwalden komplett auf eine Erbschaftssteuer verzichten, können in anderen Kantonen beträchtliche Steuern anfallen.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach zwei Hauptfaktoren:
- Der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
- Die Höhe des geerbten Vermögens
Besonders erfreulich für viele Familien: In fast allen Kantonen sind Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Eine Ausnahme bilden die Kantone:
- Appenzell Innerrhoden
- Luzern (in etwa der Hälfte der Gemeinden)
- Neuenburg
- Waadt
Hier ein Beispiel für die kantonalen Unterschiede bei einer Erbschaft von 500.000 CHF für Nichtverwandte: