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Obligatorische Versicherungen

Leben Sie in der Schweiz und fragen sich, welche Versicherungen Sie wirklich brauchen? Die Unterscheidung zwischen obligatorischen und freiwilligen Versicherungen in der Schweiz kann durchaus herausfordernd sein.

Während einige Versicherungen gesetzlich vorgeschrieben sind, bleiben andere optional - aber nicht weniger wichtig. Wir bei smzh verstehen, dass jede Lebenssituation unterschiedliche Versicherungsbedürfnisse mit sich bringt. Die obligatorischen Versicherungen Schweiz bilden dabei das Fundament Ihrer Absicherung, während freiwillige Versicherungen zusätzlichen Schutz bieten können.

Zu den obligatorischen Versicherungen gehören die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Die Gebäudeversicherung ist in einigen Kantonen obligatorisch, in einigen wiederum freiwillig. Diese Versicherungen bieten einen umfassenden Schutz und gewährleisten die finanzielle Absicherung im Falle von Krankheit, Unfall oder Schäden.

1. Krankenversicherung (KVG)

Die Grundversicherung nach KVG bildet das Herzstück der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für die Krankenpflege versichern lassen. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme. Die Versicherungspflicht endet mit dem Tod, bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht.

Die Überprüfung der Versicherungspflicht ist kantonal geregelt. Jeder Kanton ist für seine Einwohner oder Grenzgänger selbst zuständig. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt diese Aufgabe für mehrere Kantone und entscheidet über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht für Rentner und ihre Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem Staat mit Optionsrecht.

Prämien

Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden von den Versicherern berechnet. Das Bundesamt für Gesundheit genehmigt und publiziert die Prämien. Die Versicherer müssen die Prämien der Aufsichtsbehörde, also dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Genehmigung einreichen. Das BAG prüft, ob die Prämien die Zahlungsfähigkeit des Versicherers gewährleisten und die Interessen der Versicherten wahren.

Die Krankenkassenprämie ist der Versicherungsbeitrag, den man monatlich an seine Krankenkasse bezahlen muss. Die Höhe der Prämie hängt davon ab, bei welcher Krankenkasse man sich versichert. Weiter spielt eine Rolle, welches Versicherungsmodell und welche Franchise man wählt und in welchem Kanton man wohnt. Junge Erwachsene bis 25 Jahre und Kinder bezahlen tiefere Krankenkassenprämien.

Franchise und Selbstbehalt

Die Franchise ist der Fixbeitrag, der pro Jahr an die Behandlungskosten gezahlt werden muss. Der Betrag muss mindestens 300 Franken betragen, kann aber bis zu 2'500 Franken betragen. Wählt man eine tiefe Franchise, so bezahlt man entsprechend weniger an seine Behandlungskosten. Dafür fällt die monatliche Versicherungsprämie höher aus. Entscheidet man sich hingegen für eine hohe Franchise, hat man zwar eine höhere Kostenbeteiligung, bezahlt aber auch eine deutliche tiefere monatliche Versicherungsprämie.

Der Selbstbehalt wird fällig, sobald die von einem gewählte Franchise während eines Jahres ausgeschöpft ist. Von diesem Zeitpunkt an übernimmt man zehn Prozent seiner Behandlungskosten, jedoch höchstens 700 Franken pro Jahr (Kinder 350 Franken.) Dieser Selbstbehalt ist unabhängig von der Höhe der gewählten Franchise.

2. Unfallversicherung (UVG): Berufs- und Nichtberufsunfälle

Die obligatorische Unfallversicherung in der Schweiz übernimmt Kosten, die durch Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie durch Berufskrankheiten entstehen 10. Grundlage bildet das Unfallversicherungsgesetz (UVG), welches den Versicherungsschutz und die Leistungen definiert. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten gegen Berufsunfälle zu versichern und Unfälle unverzüglich zu melden. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden ist auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle Pflicht.

Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die sich bei der Ausübung des Berufs, während Arbeitspausen und direkt vor oder nach der Arbeitszeit ereignen 10. Krankheiten, die überwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind, etwa durch das Einatmen schädigender Stoffe, werden als Berufskrankheiten definiert. Freizeitunfälle beim Sport, im Haushalt oder im Verkehr zählen als Nichtberufsunfälle.

Die Unfallversicherungspflicht gilt für alle Angestellten, unabhängig von Voll- oder Teilzeitpensum, für Praktikanten, Auszubildende und auch für Personal im Privathaushalt 10. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag bzw. mit erstmaligem Antritt des Arbeitswegs. Auch arbeitslos Gemeldete unterliegen der UVG-Pflicht.

Deckungsumfang

Die obligatorische Unfallversicherung bietet auch bei Unfällen im Ausland Schutz, allerdings mit zwei Einschränkungen:

1. Für Geschäftsreisen in Ländern mit kostspieligem Gesundheitssystem, z. B. der USA oder Kanada, empfiehlt sich ein zusätzlicher Versicherungsschutz wie die UVG-Zusatzversicherung (UVGZ).

2. Wer sich im Ausland wegen eines Unfalls behandeln lassen muss, benötigt meist eine Zahlungsgarantie des Unfallversicherungsunternehmens. Verschiedene Gesellschaften bieten hier Unterstützung mit Kostengutsprache für die Grunddeckung.

Die Unfallversicherung deckt Unfälle und Berufskrankheiten ab. Für nicht beruflich bedingte Krankheiten kommt grundsätzlich die Krankenkasse auf. Damit ein Ereignis als Unfall akzeptiert wird, muss es ungewöhnlich, unbeabsichtigt und durch plötzliche äussere Einwirkung auf den Körper eingetreten sein.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten

Arbeitgebende schulden den Gesamtprämienbetrag und tragen den Anteil für die Versicherung von Berufsunfällen und -krankheiten. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen gehen in der Regel zulasten der Arbeitnehmenden und werden vom Lohn abgezogen. Bei einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) muss der Arbeitgeber oft die Hälfte der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen.

Arbeitnehmende sind für jedes Arbeitspensum obligatorisch gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten versichert, inklusive des Arbeitswegs. Bei einem Unfall muss der Arbeitgeber so rasch wie möglich informiert werden, der den Vorfall unverzüglich der Versicherung meldet. Anschliessend ist ein Unfallmeldeformular auszufüllen und der zuständigen Versicherung zuzusenden.

Die Unfallversicherung vergütet medizinische Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall ohne Franchise oder Selbstbehalt 10. Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls besteht ab dem dritten Tag Anspruch auf ein Taggeld von 80 Prozent des Lohns. Übernimmt die Unfallversicherung den Fall nicht, erhält der Arbeitnehmer in der Regel über eine bestimmte Zeit den ganzen Lohn.

Weitere mögliche Geldleistungen der Unfallversicherung sind:

• Invalidenrente (ab Invaliditätsgrad von 10%)

• Integritäts- und/oder Hilflosenentschädigung

• Hinterlassenenrente für Ehepartner und Kinder bei Tod durch Unfall

Mit diesem Schutz bietet die Unfallversicherung finanzielle Sicherheit in verschiedenen Lebenssituationen – im Beruf, auf dem Weg zur Arbeit und in der Freizeit.

3. Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Halter eines Motorfahrzeugs müssen in der Schweiz eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschliessen. Diese kommt für Schäden auf, die durch das Fahrzeug verursacht werden. Die Versicherung deckt Personen- und Sachschäden, Vermögensschäden sowie die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. Schäden am eigenen Fahrzeug sind jedoch nicht abgedeckt.

Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist Pflicht für alle Motorfahrzeuge, auch für Motorräder und schnelle E-Bikes. Sie ergänzt die freiwillige, aber empfohlene Privathaftpflichtversicherung, welche für Schäden aufkommt, die man Dritten im Alltag zufügt. Eine Privathaftpflichtversicherung ist oft Voraussetzung für die Anmietung einer Wohnung und in den meisten Kantonen für Hundehalter obligatorisch.

Zusatzoptionen

Die Autoversicherung lässt sich mit verschiedenen Zusatzleistungen erweitern und individuell anpassen:

Kaufpreisschutz: Entschädigung des gesamten Kaufpreises bei Totalschaden bis zu 5 Jahre nach Fahrzeugkauf

Bonusschutz: Schutz vor Prämienanstieg nach einem Schaden

24h CarAssistance Top: Erweiterte Assistance-Leistungen für verschiedene Fahrzeugtypen, Übernahme von Forderungen aus Nutzung von Miet- und Sharing-Fahrzeugen bis 5000 Franken, Verkehrsrechtsschutz im Ausland

• Deckung von Schäden am parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte

• Versicherung mitgeführter Sachen wie Laptop, Smartphone bei Beschädigung oder Diebstahl ohne Selbstbehalt

4. Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung ist für Hauseigentümer in 19 Schweizer Kantonen obligatorisch. In den sogenannten Gustavo-Kantonen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS, OW) gibt es keine kantonalen Gebäudeversicherungen.

Wichtig für Sie als Eigentümer: Die Gebäudeversicherung deckt Schäden durch:

• Feuer und Rauch

• Blitzschlag und Explosionen

• Elementarschäden wie Sturm, Hagel oder Überschwemmungen

Weitere Infos über Gebäudeversicherungen finden Sie hier.