Kapitalanlagen und das eigene Vermögen bieten eine Vielzahl von steuerlichen Möglichkeiten und Regelungen. In der Schweiz unterliegt das Einkommen aus Wertschriften, wie Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinnen, der Einkommenssteuer. Allerdings gibt es auch steuerliche Vorteile, wie den Abzug von Schuldzinsen und gewissen Depotgebühren. In diesem Kapitel werden die wesentlichen steuerlichen Aspekte rund um Kapitalanlagen und Vermögen erläutert.
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Der Besitz von Wertschriften, wie Aktien, Obligationen oder Fondsanteilen, führt zu Einkünften, die grundsätzlich der Besteuerung unterliegen. Doch es gibt Unterschiede in der Besteuerung je nachdem, um welche Art von Einkünften es sich handelt.
Zinsen aus festverzinslichen Wertschriften (wie Obligationen) und Dividenden aus Aktien oder Fonds sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Diese Erträge müssen als Teil des Einkommens in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen der Einkommenssteuer. Die Steuerlast hängt vom persönlichen Steuersatz und den geltenden Freibeträgen ab.
Kapitalgewinne, also der Gewinn, der aus dem Verkauf von Wertschriften erzielt wird, unterliegt in der Schweiz grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer, solange die Wertschriften privat gehalten werden. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen oder anderen Kapitalanlagen, die im privaten Vermögen gehalten werden, steuerfrei sind. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, z.B. wenn die Tätigkeit als Wertschriftenhändler eingestuft wird.
Personen, die regelmässig und in grossem Umfang Wertschriften handeln, können als professionelle Händler eingestuft werden. In diesem Fall müssen die erzielten Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften als Einkommen versteuert werden. Dabei wird das Finanzamt die Häufigkeit und Art der Transaktionen sowie das Engagement des Anlegers prüfen, um festzustellen, ob eine professionelle Handelstätigkeit vorliegt.
Kapitalgewinne müssen als Einkommen versteuert werden, wenn regelmässiger und gewinnorientierter Handel betrieben wird.
Wer zur Finanzierung von Kapitalanlagen oder Vermögenswerten einen Kredit aufnimmt, kann die damit verbundenen Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dies betrifft sowohl private Kredite als auch Hypotheken, die zur Finanzierung von Vermögenswerten verwendet werden. Die Abzugsfähigkeit ist jedoch auf die Höhe der Einkünfte aus den Kapitalanlagen begrenzt, sodass keine unbegrenzte Abzugsfähigkeit besteht.
Wer zur Finanzierung von Kapitalanlagen oder Vermögenswerten einen Kredit aufnimmt, kann die damit verbundenen Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dies betrifft sowohl private Kredite als auch Hypotheken, die zur Finanzierung von Vermögenswerten verwendet werden. Die Abzugsfähigkeit ist jedoch auf die Höhe der Einkünfte aus den Kapitalanlagen begrenzt, sodass keine unbegrenzte Abzugsfähigkeit besteht.
Depotgebühren, die für die Verwahrung von Wertschriften bei einer Bank oder einem Finanzinstitut anfallen, sind ebenfalls abzugsfähig. Dies gilt für alle Arten von Wertschriftendepots, die zum Halten und Verwalten von Kapitalanlagen genutzt werden. Die Gebühren müssen als Verwaltungskosten in der Steuererklärung angegeben werden und können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Neben den Schuldzinsen und Depotgebühren können auch andere mit Kapitalanlagen verbundene Kosten, wie beispielsweise die Verwaltungskosten von Anlagefonds oder Finanzberatungskosten, in bestimmten Fällen abzugsfähig sein. Hierbei ist es wichtig, alle relevanten Belege zu sammeln und die Kosten in der Steuererklärung korrekt anzugeben.
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