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Immobilien & Wohneigentum

Der Besitz von Immobilien bietet in der Schweiz zahlreiche steuerliche Vorteile, aber auch bestimmte Verpflichtungen. Haus- und Wohnungseigentümer müssen den Eigenmietwert versteuern, können jedoch gleichzeitig verschiedene Abzüge geltend machen, die mit dem Besitz und der Erhaltung von Immobilien in Verbindung stehen. In diesem Kapitel werden die wichtigsten steuerlichen Regelungen rund um Immobilien und Wohneigentum erläutert.

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Eigenmietwert: Versteuerung des Eigenheims

In der Schweiz müssen Hauseigentümer den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Der Eigenmietwert stellt den fiktiven Mietwert des selbst genutzten Wohneigentums dar. Auch wenn Eigentümer keine Miete zahlen, wird dieser Betrag als Einkommen angerechnet und unterliegt der Einkommenssteuer.

Berechnung des Eigenmietwerts

Der Eigenmietwert wird von den Steuerbehörden basierend auf dem tatsächlichen Marktwert des Hauses oder der Wohnung geschätzt. Dieser Wert orientiert sich an der Miete, die für eine vergleichbare Immobilie in der gleichen Region erzielt werden könnte. In der Regel wird der Eigenmietwert jährlich angepasst.

Eigenmietwert

Fiktiver Mietwert der selbst genutzten Immobilie, der als Einkommen versteuert wird.

Unterhaltskosten: Abzüge für Renovationen und Wertsteigerung

Hauseigentümer können Unterhaltskosten von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn diese im Zusammenhang mit der Werterhaltung der Immobilie stehen. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Renovationen, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Werterhaltende Renovationen

Werterhaltende Renovationen, wie beispielsweise Malerarbeiten, Reparaturen oder die Erneuerung von Dach oder Fenstern, können als Abzug geltend gemacht werden. Diese Renovationen sorgen dafür, dass die Immobilie ihren Wert behält und weiterhin bewohnbar bleibt.

Wertvermehrende Renovationen

Wertvermehrende Renovationen, wie z.B. der Ausbau eines Kellers oder die Erweiterung eines Hauses, führen zu einer Wertsteigerung der Immobilie. Diese Kosten können nicht als Abzug geltend gemacht werden, da sie den Wert der Immobilie erhöhen und daher nicht als blosse Erhaltungskosten anerkannt werden. Kosten für Umbauten und Erweiterungen, die den Wert der Immobilie erhöhen und nicht abziehbar sind.

Abzüge für Hauseigentümer

Auch wenn der Eigenmietwert versteuert werden muss, können Hauseigentümer verschiedene Abzüge geltend machen, die den steuerpflichtigen Betrag verringern. Dies umfasst unter anderem Abzüge für Renovationen, Zinsen auf Hypotheken und Unterhaltskosten.

Mögliche Abzüge

Renovationen, Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten und weitere Immobilienkosten.

Energiesparmassnahmen und Denkmalpflege

Energiesparmassnahmen wie die Installation von Solarpanelen oder die Wärmedämmung von Gebäuden können ebenfalls abzugsfähig sein. Ebenso können Kosten für die Denkmalpflege von historischen Gebäuden oder die Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien in vielen Fällen als Abzüge geltend gemacht werden, sofern sie den langfristigen Werterhalt sichern.

Abzugsfähig

Energiesparmassnahmen (z.B. Solarpanels, Dämmungen) und Denkmalpflege.

Hypothekarzinsen: Abzug von Zinskosten

Ein bedeutender steuerlicher Vorteil für Immobilienbesitzer ist der Abzug der Hypothekarzinsen. Zinskosten für Hypotheken, die auf der Immobilie lasten, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies führt zu einer direkten Reduktion der Steuerlast und stellt einen der wichtigsten Steuerabzüge im Zusammenhang mit Wohneigentum dar.

Abzugsfähigkeit der Hypothekarzinsen

Alle Zinsaufwendungen, die im Rahmen einer Hypothek auf das Wohneigentum anfallen, können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies betrifft sowohl Zinsen auf die erste Hypothek als auch auf nachfolgende Hypotheken oder Eigenheimkredite, die für den Kauf oder die Renovierung der Immobilie aufgenommen wurden.

Abzug der Hypothekarzinsen

Zinsen für Hypotheken und Kredite, die für den Erwerb oder die Renovation von Wohneigentum aufgenommen wurden.