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Die 2. Säule (Teil3)

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1 Okt 2023
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Können Sie die 2. Säule für Wohneigentum verwenden?

Ja, das ist möglich. Für die Finanzierung von Wohneigentum können Mittel aus Ihrer Pensionskasse verwendet werden.

Entweder als Vorbezug: Alle 5 Jahre und bis zu 3 Jahre vor der Pensionierung. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000.-, oder als Verpfändung: Entweder durch Ihr angespartes Altersguthaben oder durch Ihre Invaliden- und Todes fallleistungen der 2. Säule.

Als Wohneigentum gelten dabei folgende Formen:

Alleineigentum

Miteigentum je hälftig bei Konkubinatspartnern

Gesamteigentum bei Ehepaaren

Stockwerkeigentum

Für Investitionen am Wohneigentum

Für Amortisationen von Hypothekardarlehen

Für Beteiligungen an Wohneigentum

Und was sind die Konsequenzen bei einem Vorbezug oder einer Verpfändung?

Ein Vorbezug hat primär folgende Konsequenzen:

Der Hypothekarbetrag verringert sich

Das bezogene Kapital muss versteuert werden

Es entstehet eine Rentenkürzung (Vorsorgelücke), sofern Sie nicht nachträglich wieder einbezahlen

Mögliche Leistungslücken bei Invaliditäts- und Todesfallrisiken sind evtl. mit einer Risikopolice abzudecken

Der Kapitalbezug wird im Grundbuch eingetragen.

Steueroptimierung mittels freiwilliger Einzahlungen in die Pensionskasse ist erst wieder möglich, wenn der Kapitalbezug zurückgeführt wurde

Da sich bei der Verpfändung im Normalfall die Vorsorgesituation nicht ändert (Ausnahme: Liquidation Eigenheim), laufen die Sparprozesse und Risikoleistungen normal weiter.

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Melanie Guenthardt

Leiterin Marketing
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