Können Sie die 2. Säule für Wohneigentum verwenden?
Ja, das ist möglich. Für die Finanzierung von Wohneigentum können Mittel aus Ihrer Pensionskasse verwendet werden.
Entweder als Vorbezug: Alle 5 Jahre und bis zu 3 Jahre vor der Pensionierung. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000.-, oder als Verpfändung: Entweder durch Ihr angespartes Altersguthaben oder durch Ihre Invaliden- und Todes fallleistungen der 2. Säule.
Als Wohneigentum gelten dabei folgende Formen:
Alleineigentum
Miteigentum je hälftig bei Konkubinatspartnern
Gesamteigentum bei Ehepaaren
Stockwerkeigentum
Für Investitionen am Wohneigentum
Für Amortisationen von Hypothekardarlehen
Für Beteiligungen an Wohneigentum
Und was sind die Konsequenzen bei einem Vorbezug oder einer Verpfändung?
Ein Vorbezug hat primär folgende Konsequenzen:
Der Hypothekarbetrag verringert sich
Das bezogene Kapital muss versteuert werden
Es entstehet eine Rentenkürzung (Vorsorgelücke), sofern Sie nicht nachträglich wieder einbezahlen
Mögliche Leistungslücken bei Invaliditäts- und Todesfallrisiken sind evtl. mit einer Risikopolice abzudecken
Der Kapitalbezug wird im Grundbuch eingetragen.
Steueroptimierung mittels freiwilliger Einzahlungen in die Pensionskasse ist erst wieder möglich, wenn der Kapitalbezug zurückgeführt wurde
Da sich bei der Verpfändung im Normalfall die Vorsorgesituation nicht ändert (Ausnahme: Liquidation Eigenheim), laufen die Sparprozesse und Risikoleistungen normal weiter.