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Recht

BVG-Reform und ihre Auswirkungen

Artikel
25 Jun 2024
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Die Schweizer Bevölkerung wird im Laufe des Jahres über die Reform der beruflichen Vorsorge (BVG) abstimmen. Bei einer Annahme der Reform ergeben sich einige wesentliche Änderungen:

  • Der Mindestumwandlungssatz würde auf 6 Prozent gesenkt.
  • Eine Übergangsgeneration erhält Rentenzuschläge.
  • Teilzeitarbeitende werden besser abgesichert.
  • Jüngere Erwerbstätige müssen prozentual mehr in die Pensionskasse einzahlen, ältere weniger.

Senkung des Umwandlungssatzes

Die Höhe der Pensionskassenrente nach der Pensionierung hängt massgeblich vom Umwandlungssatz ab. Dieser Satz bestimmt, wie das persönliche Altersguthaben in eine lebenslange Rente umgewandelt wird. Mit der BVG-Reform soll der gesetzliche Mindestumwandlungssatz im Obligatorium von 6,8 auf 6 Prozent sinken. Das bedeutet, dass bei einem Altersguthaben von 100'000 Franken die jährliche Rente von 6'800 auf 6'000 Franken sinken würde.

Bereits Pensionierte sind von dieser Senkung nicht betroffen; laufende Renten werden nicht gekürzt. Der Mindestumwandlungssatz gilt nur für den obligatorischen Teil, der aktuell Löhne zwischen 22'050 und 88'200 Franken abdeckt. Viele Erwerbstätige sind auch überobligatorisch versichert, wo der Umwandlungssatz meist niedriger ist. Die Senkung betrifft hauptsächlich jene Personen mit überwiegend obligatorischem Altersguthaben.

smzh Tipp:

Unabhängig von der Reform ist klar, dass viele Pensionskassen ihre Umwandlungssätze im Überobligatorium weiter senken werden, was zu niedrigeren Renten führt. Stärken Sie Ihre Vorsorge durch freiwillige Einzahlungen in Ihre Pensionskasse und versäumen Sie keine Einzahlung in die Säule 3a.

Rentenzuschläge für die Übergangsgeneration

Rentenzuschläge werden für eine spezielle Generation eingeführt, die kurz vor der Pensionierung steht. Diese Massnahme soll die Auswirkungen des niedrigeren Mindestumwandlungssatzes mildern und betrifft die ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der neuen Regelungen. Etwa die Hälfte dieser Gruppe wird lebenslange Rentenzuschläge erhalten.

Die Höhe dieser Zuschläge variiert je nach Jahrgang und dem individuell angesparten Altersguthaben. Die ersten fünf Jahrgänge erhalten bis zu 200 Franken zusätzlich pro Monat, die folgenden fünf bis zu 150 Franken und die letzten fünf bis zu 100 Franken. Personen mit einem Altersguthaben unter 220'500 Franken erhalten den vollen Zuschlag. Für Beträge zwischen 220'500 und 441'000 Franken sinkt der Zuschlag stufenweise und bei höheren Beträgen entfällt er komplett.

Um Anspruch auf diese Rentenzuschläge zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zu Beginn des Rentenbezugs in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sein.
  • Das Mindestalter für den Vorbezug der AHV-Altersrente erreicht haben.
  • Mindestens 15 Jahre in einer Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen sein.
  • Mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der AHV versichert gewesen sein, bevor der Rentenbezug beginnt.
  • Mindestens 50 Prozent der Altersleistung als Rente (statt als Kapital) beziehen.

Reduktion der Eintrittsschwelle

Derzeit sind nur Personen mit einem Jahreslohn über 22'050 Franken obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Die Reform sieht eine Senkung der Eintrittsschwelle auf 19'845 Franken vor, wodurch mehr Teilzeitarbeitende und Personen mit niedrigerem Einkommen in die berufliche Vorsorge einbezogen werden.

Koordinationsabzug

Im BVG gilt aktuell: Jahreslohn minus Koordinationsabzug von 25'725 Franken ergibt den versicherten Lohn. Dieser Abzug soll die Leistungen der ersten und zweiten Säule koordinieren und eine Überversicherung verhindern.

Jedoch sind Teilzeitarbeitende und Personen mit mehreren Anstellungen dadurch oft schlecht oder gar nicht in der beruflichen Vorsorge abgesichert. Die BVG-Reform soll dies korrigieren, indem der fixe Koordinationsabzug wegfällt und neu 80 Prozent des Lohnes versichert werden. Die Höhe des Koordinationsabzugs würde somit vom Lohn und indirekt auch vom Teilzeitgrad abhängen.

smzh Tipp:

Prüfen Sie den Vorsorgeplan der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers. Fortschrittliche Arbeitgeber passen den Koordinationsabzug proportional an den Beschäftigungsgrad an. Sorgen Sie auch privat vor, indem Sie jedes Jahr in die Säule 3a einzahlen, selbst wenn es nicht der Maximalbetrag ist. Diese Beiträge können von Ihrem steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

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Glättung der BVG Altersgutschriften

Eine weitere Massnahme der BVG-Reform betrifft die Sparbeiträge, auch bekannt als Altersgutschriften. Diese werden als Prozentsatz des versicherten Lohns berechnet und bestimmen, wie viel vom Lohn dem Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben wird. Im Laufe der Erwerbskarriere steigen diese Beiträge an. Aktuell gibt es vier Stufen, die zwischen 7 und 18 Prozent variieren (siehe Tabelle unten). Nach der Reform soll es nur noch zwei Stufen geben: Für Erwerbstätige zwischen 25 und 44 Jahren gelten Sparbeiträge von 9 Prozent, und von 45 bis 65 Jahren 14 Prozent. Diese weniger gestaffelten Sparbeiträge sollen ältere Erwerbstätige für Arbeitgeber attraktiver machen.

Ob die persönlichen Sparbeiträge in Franken steigen oder fallen, hängt von individuellen Faktoren ab, da sich sowohl die Altersgutschriften als auch der versicherte Lohn ändern können.

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Wie sich die BVG-Reform auf Sie auswirkt, kann je nach Person stark variieren. Unsere Expert:innen beraten Sie dazu gerne.

Author:
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Melanie Guenthardt

Leiterin Marketing
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