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Rechtliche Aspekte bei der Ehe - Namensrecht

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1 Okt 2023
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Die Ehe ist eine Entscheidung fürs Leben und mit dieser Entscheidung fallen auch rechtliche Themen an, zu welchen sich jedes Paar Gedanken machen muss. Dabei gibt es Themen, welche bereits vor der Hochzeit bearbeitet werden müssen und andere, welche auch zu einem späteren Zeitpunkt angeschaut werden können.

In verschiedenen Blogbeiträgen werden wir auf alle wichtigen rechtlichen Aspekte eingehen und Ihnen diese einfach erklären.

Namensrecht

Allgemein

Beschäftigt man sich mit dem Namensrecht greift das ZGB (Schweizer Zivilgesetzbuch). Dabei ist der Art. 160 B. relevant:

Art. 160 B. Name

  • Jeder Ehegatte behält seinen Namen\
  • Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandesbeamtin oder dem
  • Zivilstandesbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des
  • Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Erlaubt ist demnach, dass jeder bei der Eheschliessung seinen Namen behält, oder dass sich eine Partei dazu entschliesst, den Namen des anderen anzunehmen. Doppelnamen sind somit nicht mehr erlaubt (seit dem 1. Januar 2013). Ein Beispiel veranschaulicht dies.

NameArt. 160 Abs.1Art. 160 Abs. 2
MannMeierMeier Meier / Müller
FrauMüllerMüllerMeier / Müller

Namensgebung Kinder

Auch für die Namensgebung der Kinder der Eheleute hat diese Entscheidung einen Einfluss. So ist klar, wenn sich die Eheleute für denselben Namen entscheiden (Art. 160 Abs. 2), dass auch ihre Kinder diesen Nachnamen tragen werden.

Sollten sich die Eheleute jedoch dazu entscheiden, dass jeder seinen Namen behält (Art. 160 Abs. 1), so kommt Art. 160 Abs. 3 zum Tragen:

Art. 160 B. Name

  • Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandesbeamtin oder der Zivilstandesbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.

Das Paar muss sich also bereits bei der Hochzeit entscheiden, welcher Name ihre Kinder einmal tragen sollen. Ein Beispiel verdeutlicht dies.

Art. 160 Abs. 1 – jeder behält seinen NamenArt. 160 Abs. 2 – ein Name für die ganze Familie
Name EheleuteMann: Meier Frau: MüllerEntweder beide Meier oder beide Müller
Name KinderMann: Meier Name Frau: MüllerGleich wie die Eltern (Meier oder Müller)

Allianznamen

Die Entscheidung, welchen Namen der jeweilige Ehepartner tragen möchte, ist verständlicherweise oftmals keine einfach. Deshalb kann es hilfreich sein, wenn man weiss, dass Allianznamen weiterhin erlaubt sind. Das bedeutet, dass die Namen beider Eheleute durch einen Bindestrich benutzt werden können (bspw. Meier-Müller).

Der Allianzname wird zwar nicht im Zivilstandesregister eingetragen, kann jedoch im Alltag uneingeschränkt gebraucht werden. Auf Verlangen kann dieser sogar im Pass und der Identitätskarte eingetragen werden.

Eine Möglichkeit, die die Entscheidung sicherlich etwas erleichtern kann.

Zeitpunkt & zuständige Behörden

Die Entscheidung, welchen Namen die jeweiligen Eheleute sowie deren zukünftige Kinder tragen sollen, muss rechtzeitig vor dem Trauungsakt auf dem Zivilstandesamt gemeldet werden.

Die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Namenserklärung ist immer das Zivilstandesamt. Dabei muss die Entscheidung dort bekanntgeben werden, wo das Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt wird und die Trauung stattfinden soll.

Sie wollen bald Heiraten und haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Vereinbaren Sie noch heute ein unverbindliches Erstgespräch.

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Melanie Guenthardt

Leiterin Marketing
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