Eigenmietwert wird abgeschafft – jetzt sanieren oder warten?
Nach der Abschaffung des Eigenmietwerts steht vielen Schweizer Eigenheimbesitzern ein steuerlicher Wendepunkt bevor. Da die Reform voraussichtlich erst ab dem Steuerjahr 2028 gilt, stellt sich die Frage, ob geplante Sanierungen vorgezogen werden sollten – und wie sich diese sinnvoll finanzieren lassen. Dieser Beitrag zeigt, worauf Eigentümer jetzt achten sollten und wie sie optimal vorgehen.
Mit der im September 2025 angenommenen Reform zur Wohneigentumsbesteuerung steht eine der grössten Veränderungen im Schweizer Steuersystem seit Jahrzehnten bevor. Künftig entfällt nicht nur die Besteuerung des fiktiv berechneten Eigenmietwerts, sondern auch die Möglichkeit, Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abzuziehen.
Was nach einer administrativen Anpassung klingt, ist in Wahrheit ein Wendepunkt. Denn die Reform verändert das finanzielle Gleichgewicht zwischen Eigentum, Fremdfinanzierung und Unterhalt grundlegend. Der Eigenmietwert fällt, aber mit ihm auch der steuerliche Hebel, der nicht wenige Sanierungen bisher wirtschaftlich machte. Wer wartet, riskiert, diesen letzten Spielraum ungenutzt verstreichen zu lassen.
Die neue Regelung dürfte frühestens ab dem Steuerjahr 2028 in Kraft treten. Doch schon heute beginnen viele Eigentümerinnen und Eigentümer, ihre Sanierungsstrategie zu überdenken – und das ist auch nötig.
Aktuelles Steuersystem vs. Reform
Wer im eigenen Haus wohnt, muss heute ein fiktives Einkommen – den sogenannten Eigenmietwert – versteuern, darf dafür aber Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen abziehen. In der Praxis übersteigen die steuerbaren Eigenmietwerte die möglichen Abzüge jedoch häufig, sodass Eigentümer trotz dieser Verrechnung meist zusätzlich belastet werden.
Künftig entfällt diese Verrechnung vollständig: Weder Eigenmietwert noch Schuldzinsen oder Unterhaltskosten werden künftig steuerlich berücksichtigt. Lediglich energetische und denkmalpflegerische Arbeiten bleiben je nach Kanton während einer Übergangsfrist weiterhin abzugsfähig.




