Was umfasst die AHV für Leistungen?
Die AHV sichert die finanzielle Existenz bei der Pensionierung oder im Todesfall von den Hinterbliebenen
Die AHV-Rente
Ab dem ordentlichen Rentenalter, bei Frauen also ab 64 Jahren, bei Männern ab 65 Jahren, hat man Anspruch auf die AHV-Altersrente.
Dabei setzt sich die Höhe durch folgende drei Faktoren zusammen:
- Die Beitragsjahre, die angerechnet werden können
- Das Erwerbseinkommen, das während der Beitragsjahre erzielt wurde
- Allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Bei Ehepaaren oder Menschen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben gilt zudem: Die AHV-Beiträge fliessen auf die Konten der beiden Ehegatten und werden gesplittet. Dabei gilt, dass die AHV in diesem Fall auf 150% der AHV-Maximalrente begrenzt ist.
Und so gestalten sich die Rentenzahlungen:
Die AHV-Witwen- und Witwerrente
Um beim Tod des Ehepartners mindestens finanziell abgesichert zu sein, gibt es die AHV-Witwen- und Witwerrente.
Frauen haben darauf Anspruch, sofern sie Kinder haben oder mindestens 45 Jahre alt sind und die Ehe 5 Jahre oder länger andauerte. Männer hingegen haben nur einen Anspruch, wenn Kinder vorhanden sind und auch dann lediglich bis das jüngste Kind 18. Jahre alt ist.
Berechnet wird diese wie folgt: 80% der errechneten AHV der verstorbenen Person
Wann hat man Anspruch auf EL und EO?
Falls mit den Leistungen der AHV oder IV Ihre minimalen Lebenskosten nicht gedeckt werden, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn Sie über kein weiteres Einkommen verfügen oder nicht vermögend sind.
Ebenfalls ist durch die Erwerbsersatzordnung geregelt, dass alle Dienstleistenden der Armee, des Zivildienstes und Zivilschutzes für den Erwerbsfall entschädigt werden. Dies gilt ebenfalls für den gesetzlich geregelten Mutterschaftsurlaub.
Wer muss Beiträge bezahlen?
Im Grundsatz gilt: Jeder, der die AHV beziehen kann – also alle Personen, die einen Wohnsitz in der Schweiz haben und/oder in der Schweiz erwerbstätig sind – muss auch Beiträge bezahlen.
Dabei wird für den Beginn der Abgaben jedoch zwischen nicht erwerbstätigen und erwerbstätigen Personen unterschieden:
Die AHV-Waisenrente
Auch die Kinder sind beim Tod eines oder beider Elternteile finanziell abgesichert. Mindestens bis zum 18. Lebensjahr – bei einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr – hat jedes Kind Anspruch auf die AHV-Waisenrente. Dabei wird bei dem Verlust eines Elternteils die Halbwaisenrente, bei dem Verlust beider Elternteile die Vollwaisenrente bezahlt.
Was umfasst die IV für Leistungen?
Grundsätzlich ist wichtig, dass die IV zwischen zwei Stufen unterscheidet: Einerseits der vorübergehenden, andererseits der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit.
Die vorübergehende Invalidität
Hier gilt, dass Sie maximal zwei Jahre ein Taggeld erhalten. Sollten Sie nach dieser Zeit wider Erwarten nicht mehr in das Berufsleben einsteigen können oder merken, dass Sie nur noch eingeschränkt berufstätig sein können, erhalten Sie eine vollständige Invalidenrente.
Die dauerhafte Invalidität
Ist eine Wiederaufnahme Ihres Berufes nicht mehr möglich, haben Sie, sofern Sie mindestens 40% erwerbstätig waren, automatisch einen Anspruch auf die IV.
Dabei gilt, ebenfalls wie bei der AHV, dass bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnerschaften, bei welchen beide Parteien auf die IV angewiesen sind, maximal 150% des Höchstbetrages ausgezahlt wird.
Es gilt, dass alle dazu verpflichtet sind, ihre Beiträge bis mindestens zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters zu bezahlen. Das bedeutet, dass Frauen bis 64 Jahre und Männer bis 65 Jahre ihre Beiträge leisten müssen.
Arbeitet jemand länger, wird auch automatisch die Beitragspflicht verlängert – und zwar so lange, bis die Tätigkeit eingestellt wird.
Kindern werden ebenfalls bis zu ihrem 18. Lebensjahr – falls in Ausbildung bis zu ihrem 25. Lebensjahr – mit einer zusätzlichen Kinderrente unterstützt, sobald ein Elternteil auf die IV angewiesen ist.
Zusätzlich gilt: Falls auch alltäglich Dinge, wie Duschen, Anziehen oder Essen nicht mehr alleine möglich sind, hat man Anspruch auf Zusatzleistungen. Und zwar so lange, wie diese benötigt werden.