Die eigentliche Stossrichtung: Referenzalter nicht frontal erhöhen, sondern Verhalten lenken
Eine direkte Erhöhung des Referenzalters ist politisch derzeit kaum durchsetzbar. Die 2024 klar abgelehnte Renteninitiative hat gezeigt, wie sensibel diese Frage bleibt. Die Vernehmlassungsvorlage zu AHV 2030 wählt deshalb einen indirekten Weg: Nicht das ordentliche Rentenalter steht im Zentrum, sondern die Rahmenbedingungen rund um die Pensionierung.
Die vorgesehene Logik ist klar: Vor dem Referenzalter sollen sehr frühe Austritte weniger selbstverständlich werden. Frühpensionierungen über Pensionskasse, Freizügigkeitsguthaben oder Säule 3a sollen enger geführt werden. Nach dem Referenzalter sollen dagegen mehr Möglichkeiten entstehen. Wer weiterarbeitet, soll seine Vorsorge eher weiterführen, Beiträge leisten und in bestimmten Fällen die spätere Leistung verbessern können.
Damit würde die Erwerbsphase gegenüber der Rentenbezugsphase stärker gewichtet, ohne das Referenzalter unmittelbar anzuheben. Politisch wäre das weniger sichtbar als eine Rentenaltererhöhung. Für die persönliche Vorsorgeplanung könnte es aber ähnlich relevant sein.
Was sich in der 1. Säule ändern soll
In der AHV selbst betreffen die vorgeschlagenen Änderungen vor allem drei Bereiche: den Vorbezug, den Aufschub und die Weiterarbeit nach 65.
Der AHV-Vorbezug soll stärker nach Einkommen differenziert werden. Tiefe Einkommen würden weniger stark gekürzt, höhere Einkommen stärker. Der Aufschub soll flexibler und attraktiver ausgestaltet werden. Gleichzeitig soll Erwerbseinkommen nach dem Referenzalter stärker rentenwirksam werden, sofern die Maximalrente noch nicht erreicht ist. Wer bereits eine Maximalrente erhält, würde dagegen eher vom höheren Rentnerfreibetrag profitieren als von zusätzlichen Rentenansprüchen.
Neben dem Rentenübergang sieht die Vorlage auch Anpassungen bei der Beitragsbasis vor. Selbstständigerwerbende sollen bei den Beitragssätzen an Arbeitnehmende angenähert werden: Der maximale AHV-Beitragssatz soll von 8,1 auf 8,7 Prozent steigen. Zusätzlich soll die sinkende Beitragsskala enger gefasst werden. Heute gilt sie für Einkommen bis 60’500 Franken; künftig soll die Obergrenze auf 40’500 Franken sinken.
Auch bei Einkäufen in die 2. Säule soll die AHV-Behandlung von Selbstständigerwerbenden eingeschränkt werden. Heute können Selbstständige bei der Berechnung ihres AHV-pflichtigen Einkommens nicht nur laufende Beiträge an die freiwillige berufliche Vorsorge berücksichtigen, sondern gemäss heutiger Praxis auch 50 Prozent zusätzlicher Einkaufssummen abziehen. Künftig soll der AHV-Abzug auf laufende Beiträge an die 2. Säule beschränkt werden. Zusätzliche Einkäufe würden das steuerbare Einkommen weiterhin reduzieren können, aber nicht mehr die Bemessungsgrundlage für die AHV-Beiträge.
Zudem sollen Krankheits- und Unfalltaggelder beitragspflichtig werden, wenn sie während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses den Lohn ersetzen. Auch überhöhte Dividenden von Unternehmeraktionären sollen stärker erfasst werden, soweit sie wirtschaftlich Lohncharakter haben. Für die meisten Angestellten steht dieser Teil weniger im Vordergrund. Für Selbstständige, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Personen mit längeren Lohnersatzleistungen könnte er aber direkt relevant werden.