Vorbezug aus der 2. Säule: Prozess und Konsequenzen
Um den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf zu finanzieren, kann die versicherte Person ihr Vorsorgeguthaben teilweise oder vollständig beziehen. Der Vorb-ezug kann dabei als Eigenmittel für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum eingesetzt werden; er kann aber auch für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens, für den Erwerb von Beteiligungen am Wohneigentum oder die Finanzierung von Renovationen oder wertvermehrenden Investitionen verwendet werden.
Mit dem Vorbezug kann hingegen einzig das von der versicherten Person und ihrer Familie selbstbewohnte Wohneigentum (Haus oder Wohnung) finanziert werden. Die Finanzierung einer Zweitwohnung ist ausgeschlossen.
Die versicherte Person kann ihr Vorsorgeguthaben nur für eine einzige Immobilie aufs Mal einsetzen. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist der Bezug nur zulässig, wenn ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner schriftlich zustimmt.
Antragstellung und Fristen
Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Es gibt zudem eine Begrenzung
nach Alter 50: Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
Der Vorbezug muss spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersle-istungen (vorbehältlich einer günstigeren Regelung im Reglement der Vorsorgee=-inrichtung) geltend gemacht werden. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass bei Unterdeckung, solange diese andauert, die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich eingeschränkt, betragsmässig reduziert oder ganz verweigert werden können.
Auswirkungen auf Vorsorgeleistungen
Mit dem Bezug werden die zukünftigen Vorsorgeleistungen gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an oder vermittelt eine solche.
Rückzahlungspflichten
Bei Veräusserung des Wohneigentums muss der bezogene Betrag zurückbezahlt werden.
Die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten
(beispielsweise an ein minderjähriges Kind, an den Ehegatten oder an den Ex-Ehegatten,
welcher die Voraussetzungen von Art 19 BVG et 20 BVV 2 erfüllt) löst dagegen keine
Rückzahlungspflicht aus. Die begünstigte Person wird jedoch rückzahlungspflichtig, wenn sie das Wohneigentum an einen nichtbegünstigten Dritten weiterveräussert.
Zurückbezahlt werden muss der bezogene Betrag nicht nur bei Veräusserung an eine
nichtbegünstigte Person, sondern auch, wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (beispielsweise Errichtung einer Nutzniessung). Will die versicherte Person jedoch den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahrenwiederum für ihr Wohneigentum einsetzen, so kann sie diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen, und sie ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wennder Erlös aus der Veräusserung innerhalb dieser Zweijahresfrist effektiv in ein neues
Wohneigentum reinvestiert wird.
Die Pflicht zur Rückzahlung (obligatorische Rückzahlung) und das Recht auf Rückzahlung
(freiwillige Rückzahlung) bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs
auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder bis zur
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt 10'000 Franken.