Rechtliche Grundlagen der Wohneigentumsförderung
Die verfassungsmässige Grundlage der vorsorgefinanzierten Wohneigentumsförderung findet sich in Art. 111 Abs. 4 BV, wonach der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik, fördert. Gestützt auf Art. 108 BV ist der Bund zur Förderung des privaten Wohneigentums verpflichtet
Anspruchsvoraussetzungen
Die verfassungsmässige Grundlage der vorsorgefinanzierten Wohneigentumsförderung findet sich in Art. 111 Abs. 4 BV, wonach der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, namentlich durch Massnahmen.
- den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum (lit. a)
- die Beteiligung am Wohneigentum (lit. b)
- die Rückzahlung von Hypothekardarlehen (lit. c).
Anspruchsvoraussetzungen
Der Begriff des Erwerbs und der Erstellung umfasst den Kauf von Wohneigentum wie auchInvestitionen am Wohneigentum. Die Mittel aus der beruflichen Vorsorge haben auch zum Zweck, die Erhaltung des Werts eines Wohnobjekts wie auch die Wohnqualität sicherzustellen, da die Liegenschaft insbesondere in Hinblick auf die Erzielung eines angemessenen Verkaufspreises regelmässig instandgesetzt werden muss.
Demzufolge dürfen Vorbezüge aus der beruflichen Vorsorge nicht nur für den Erwerb eines Wohnobjekts, sondern auch für werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen, namentlich Renovations- und Umbauarbeiten, getätigt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat sich dahingehend geäussert, dass beispielsweise die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraums wertvermehrenden Charakter aufweist und sich folglich mittels eines Vorbezugs finanzieren lässt.
Demgegenüber darf der gewöhnliche Unterhalt des Wohneigentums, welcher der Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfähigem Zustand dient, nicht durch einen Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge finanziert werden. Der gewöhnliche Unterhalt ist für sich allein nicht geeignet für die Liegenschaft einen Mehrwert zu generieren.
Verwendungszwecke der Gelder
Der Begriff des Erwerbs und der Erstellung umfasst den Kauf von Wohneigentum wie auchInvestitionen am Wohneigentum. Die Mittel aus der beruflichen Vorsorge haben auch zum Zweck, die Erhaltung des Werts eines Wohnobjekts wie auch die Wohnqualität sicherzustellen, da die Liegenschaft insbesondere in Hinblick auf die Erzielung eines angemessenen Verkaufspreises regelmässig instandgesetzt werden muss.
Demzufolge dürfen Vorbezüge aus der beruflichen Vorsorge nicht nur für den Erwerb eines Wohnobjekts, sondern auch für werterhaltende oder wertvermehrende Investitionen, namentlich Renovations- und Umbauarbeiten, getätigt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat sich dahingehend geäussert, dass beispielsweise die Installation von Sonnenkollektoren zur Strom- und Warmwassergewinnung oder zum Heizen des Wohnraums wertvermehrenden Charakter aufweist und sich folglich mittels eines Vorbezugs finanzieren lässt.
Demgegenüber darf der gewöhnliche Unterhalt des Wohneigentums, welcher der Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfähigem Zustand dient, nicht durch einen Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge finanziert werden. Der gewöhnliche Unterhalt ist für sich allein nicht geeignet für die Liegenschaft einen Mehrwert zu generieren.