Jede in der Schweiz steuerpflichtige Person ist verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung einzureichen. Damit werden Einkommen, Vermögen sowie abzugsfähige Ausgaben gegenüber den Steuerbehörden offengelegt. Die Steuerlast kann durch verschiedene Abzüge optimiert werden. Eine gut vorbereitete Steuererklärung spart nicht nur Zeit, sondern auch Geld.
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Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung läuft in den meisten Kantonen am 31. März ab. Die Steuererklärung bietet Privatpersonen zahlreiche Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu reduzieren, durch die gezielte Nutzung von Abzügen. In diesem EDU-Talk werden die diversen Abzugsmöglichkeiten erläutert.
Für die meisten Kantone in der Schweiz gilt der 31. März als regulärer Termin für die Einreichung der Steuererklärung. Diese Frist bezieht sich auf das Steuerjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (1. Januar bis 31. Dezember). Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, können Strafgebühren und Verzugszinsen anfallen.
Frist: 31. März des Folgejahres für das Steuerjahr (Beispiel: Steuererklärung für das Jahr 2024 muss bis zum 31. März 2025 eingereicht werden).
Falls es nicht möglich ist, die Steuererklärung innerhalb der regulären Frist einzureichen, können Steuerpflichtige eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist in der Regel unkompliziert und wird ohne Angabe von Gründen gewährt. Die Verlängerung wird häufig um 3 bis 4 Monate gewährt, wobei die genauen Regelungen von Kanton zu Kanton variieren können.
Fristverlängerung beantragen: Muss vor Ablauf der regulären Frist, also vor dem 31. März, eingereicht werden. Die neue Frist fällt häufig auf den 30. Juni oder 31. Oktober, abhängig vom Kanton.
In vielen Kantonen erhalten Steuerpflichtige bereits im Voraus eine Aufforderung zur Vorauszahlung der Steuern, um sicherzustellen, dass keine hohen Nachzahlungen nach der Steuererklärung erforderlich sind. Diese Vorauszahlungen müssen in der Regel bis zum 30. Juni eines jeden Jahres überwiesen werden, um rechtzeitig berücksichtigt zu werden.
Vorauszahlungen fällig: 30. Juni für die Steuerperiode des Folgejahres (beispielsweise Vorauszahlung der Steuern für das Jahr 2024 bis zum 30. Juni 2024).
Wird die Steuererklärung verspätet eingereicht, kann die Steuerbehörde Säumniszuschläge erheben. Diese betragen in der Regel 1% pro Monat für die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Zudem fallen Verzugszinsen auf nicht bezahlte Steuerschulden an, die je nach Kanton variieren können.
Säumniszuschläge: 1% pro Monat, beginnend ab dem ersten Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist. Verzugszinsen: Je nach Kanton unterschiedlich, häufig zwischen 4% und 5% pro Jahr.
Wenn Steuerpflichtige von der Steuerbehörde aufgefordert werden, Nachweise oder Unterlagen einzureichen, gilt es, auch hier auf die festgelegten Fristen zu achten. Diese Fristen werden in der Regel auf den Steuerbescheiden angegeben und müssen beachtet werden, um mögliche Strafen zu vermeiden.
Nach dem Erhalt des Steuerbescheides haben Steuerpflichtige in der Schweiz das Recht, Einsprache gegen den Bescheid einzulegen. Diese Einsprachefrist beträgt in der Regel 30 Tage ab Zustellung des Bescheides.