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Güterrecht

Güterrecht und dessen Einfluss auf das Erbe

Bevor wir uns mit der Verteilung des Erbes beschäftigen, müssen wir uns mit dem Güterrecht auseinandersetzen. Als Finanzexperten wissen wir, dass das Güterrecht dem Erbrecht vorgeht und einen wesentlichen Einfluss auf die spätere Verteilung des Nachlasses hat.

Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der gesetzliche Normalfall in der Schweiz. Bei diesem Güterstand wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Während der Ehe verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbst. Im Todesfall erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. Die andere Hälfte fällt zusammen mit dem Eigengut des Verstorbenen in den Nachlass.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Bei einem gemeinsamen Vermögen von 100.000 CHF erhält der überlebende Ehepartner 50.000 CHF aus der Errungenschaft. Die anderen 50.000 CHF werden Teil der Erbmasse.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft muss aktiv durch einen Ehevertrag vereinbart werden. Das Besondere: Fast das gesamte Vermögen beider Partner wird zum Gesamtgut zusammengelegt. Nur persönliche Gegenstände bleiben als Eigengut getrennt.

Im Todesfall wird das Gesamtgut aufgeteilt:

  • Die Hälfte geht an den überlebenden Ehepartner
  • Die andere Hälfte fällt in den Nachlass

Bei einem Gesamtgut von 1.140.000 CHF würde der überlebende Partner 570.000 CHF erhalten. Die anderen 570.000 CHF werden Teil der Erbmasse.

Gütertrennung

Die Gütertrennung stellt einen Gegensatz zur Gütergemeinschaft dar. Hier bleibt das Vermögen beider Partner während der gesamten Ehe strikt getrennt. Jeder verwaltet sein Eigentum selbständig und haftet auch nur für die eigenen Schulden.

Dieser Güterstand hat einen entscheidenden Vorteil bei der Nachlassregelung: Die güterrechtliche Auseinandersetzung entfällt komplett, da bereits klar ist, wem was gehört. Das gesamte Vermögen des Verstorbenen wird direkt Teil der Erbmasse.

Güterstand Vermögensaufteilung Einfluss aufs Erbe
Errungenschaftsbeteiligung Eigengut + halbe Errungenschaft Eigengut + halbe Errungenschaft in Erbmasse
Gütergemeinschaft Halbes Gesamtgut Halbes Gesamtgut in Erbmasse
Gütertrennung Getrennte Vermögen Gesamtes Vermögen in Erbmasse

Wir empfehlen, den Güterstand bewusst zu wählen und regelmäßig zu überprüfen. Eine vorausschauende Planung ermöglicht es, den Nachlass nach den eigenen Wünschen zu gestalten und gleichzeitig die Angehörigen optimal abzusichern.

Besondere Situationen beim Erben

Als Finanzexperten begegnen wir täglich besonderen Situationen im Erbrecht, die eine sorgfältige Planung erfordern. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Besonderheiten und Lösungen für verschiedene Lebenskonstellationen.

Konkubinatspaare

Wir müssen Sie darauf aufmerksam machen: Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch - selbst dann nicht, wenn das Paar lange zusammengelebt oder gemeinsame Kinder hat. Mit dem neuen Erbrecht seit 2023 haben wir jedoch mehr Spielraum bei der Nachlassplanung.

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  • Testament oder Erbvertrag mit Zuweisung der frei verfügbaren Quote (neu 50% statt 25%)
  • Begünstigung über die berufliche Vorsorge (2. Säule)
  • Absicherung durch Säule 3a und 3b
  • Todesfallrisikopolicen (Lebensversicherung)

Bei der beruflichen Vorsorge können Konkubinatspartner Leistungen erhalten, wenn:

  • Die Partnerschaft länger als fünf Jahre gedauert hat
  • Der Partner für gemeinsame Kinder aufkommen muss
  • Eine erhebliche finanzielle Unterstützung vorlag

Patchwork-Familien

In Patchwork-Familien ist die erbrechtliche Situation besonders komplex. Seit dem 1. Januar 2023 können wir die Nachlässe flexibler gestalten, da der Pflichtteil der Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte gesunken ist.

Familienkonstellation Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil Frei verfügbare Quote
Mit Kindern 50% 25% 50%
Ohne Kinder 75% 37.5% 62.5%

Wir empfehlen in Patchwork-Situationen den Abschluss eines Erbvertrags. Damit können Sie:

  • Die Kinder zum Verzicht auf ihren Pflichtteil bewegen
  • Eine Nacherbeneinsetzung vornehmen
  • Klare Regelungen für alle Beteiligten schaffen

Kinderlose Paare

Bei kinderlosen Paaren gestaltet sich die Nachlassplanung einfacher. Wenn Sie verheiratet sind, erhält Ihr überlebender Ehegatte drei Viertel des Nachlasses. Der restliche Viertel geht an Ihre Eltern oder, falls diese verstorben sind, an Ihre Geschwister.

Besonders wichtig: Sind keine Erben des elterlichen Stammes mehr vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft zu Eigentum. Grosseltern, Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen erben in diesem Fall nichts mehr.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass kinderlose Konkubinatspartner einander testamentarisch ihr gesamtes Vermögen vererben können. Die überlebenden Eltern haben keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil. Dies ist eine wichtige Neuerung des revidierten Erbrechts.

Für eine optimale Absicherung empfehlen wir zusätzlich:

  • Die Prüfung der Begünstigungsmöglichkeiten in der Pensionskasse
  • Den Abschluss einer Todesfallversicherung
  • Die Erstellung einer Patientenverfügung und eines Vorsorgeauftrags

Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Nachlassplanung können wir Ihnen versichern: Eine frühzeitige und durchdachte Regelung schafft Sicherheit für alle Beteiligten und verhindert spätere Konflikte.

Steuern und Abgaben im Erbfall

Die steuerlichen Aspekte beim Erben sind ein wesentlicher Teil der Nachlassplanung, den wir in unserer täglichen Beratungspraxis oft diskutieren. Als Finanzexperten wissen wir, dass die richtige Strategie erhebliche Auswirkungen auf das vererbte Vermögen haben kann.

Erbschaftssteuer in den Kantonen

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen: Die Erbschaftssteuer wird in der Schweiz ausschließlich von den Kantonen erhoben. Dabei zeigen sich erhebliche Unterschiede in der Besteuerung. Während die Kantone Schwyz und Obwalden komplett auf eine Erbschaftssteuer verzichten, können in anderen Kantonen beträchtliche Steuern anfallen.

Die Höhe der Steuer richtet sich nach zwei Hauptfaktoren:

  • Der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
  • Die Höhe des geerbten Vermögens

Besonders erfreulich für viele Familien: In fast allen Kantonen sind Ehegatten und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Eine Ausnahme bilden die Kantone:

  • Appenzell Innerrhoden
  • Luzern (in etwa der Hälfte der Gemeinden)
  • Neuenburg
  • Waadt

Hier ein Beispiel für die kantonalen Unterschiede bei einer Erbschaft von 500.000 CHF für Nichtverwandte:

Kanton Erbschaftssteuer
Zug 71.000 CHF
Genf 270.000 CHF

Steueroptimierung beim Vererben

Wir haben in unserer langjährigen Praxis verschiedene Strategien entwickelt, um die Steuerbelastung zu optimieren:

  1. Zeitliche Gestaltung von Schenkungen
    • In vielen Kantonen gelten Freibeträge nur einmal in einem bestimmten Zeitraum
    • Durch geschickte Verteilung von Schenkungen über mehrere Jahre kann die Progression gebrochen werden
  2. Wohnsitzwahl
    • Die Steuersätze variieren stark zwischen den Kantonen
    • Ein Wohnsitzwechsel sollte jedoch nicht allein aus steuerlichen Gründen erfolgen
    • Höhere Lebenshaltungskosten können Steuervorteile aufwiegen

Besonders wichtig für internationale Erbfälle: Die Schweiz hat mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, welches Land in welchem Fall die Erbschaftssteuer erheben darf.

Bei der Nachlassplanung berücksichtigen wir auch besondere Situationen:

  • Konkubinatspartner werden in manchen Kantonen milder besteuert, wenn sie mindestens fünf oder zehn Jahre mit dem verstorbenen Partner zusammengelebt haben
  • Stiefkinder zahlen in vielen Kantonen weniger Steuern als andere Nichtverwandte, sind aber nur in etwa der Hälfte aller Kantone den leiblichen Kindern gleichgestellt 

Ein wichtiger Hinweis für Unternehmensnachfolgen: Der Kanton Zürich gewährt einen Steuerabschlag von bis zu 80% auf Betriebsvermögen, wenn der Erwerber den Betrieb mindestens zehn Jahre fortführt.

Für eine optimale Steuerplanung empfehlen wir:

  1. Frühzeitige Analyse der kantonalen Steuergesetze
  2. Berücksichtigung von Freibeträgen und Ausnahmen
  3. Prüfung von Schenkungen zu Lebzeiten
  4. Einbezug internationaler Aspekte bei Auslandsvermögen

Wir beobachten die steuerrechtlichen Entwicklungen kontinuierlich. Eine Volksinitiative zur Einführung einer bundesweiten Erbschaftssteuer wurde 2015 von 71% der Stimmenden abgelehnt, wodurch die kantonale Steuerhoheit bestätigt wurde.

Vorsorge und Nachlassplanung

Die umfassende Vorsorge- und Nachlassplanung geht weit über das klassische Testament hinaus. In unserer langjährigen Beratungspraxis haben wir festgestellt, dass zwei zentrale Dokumente oft übersehen werden: der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Vorsorgeauftrag

Als Finanzexperten empfehlen wir den Vorsorgeauftrag als wichtiges Instrument der persönlichen Absicherung. Dieses Dokument ermöglicht es uns, für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit eine Vertrauensperson zu bestimmen, die unsere Angelegenheiten regelt.

Der Vorsorgeauftrag umfasst drei wesentliche Bereiche:

  • Personensorge: Entscheidungen über medizinische Behandlungen und Pflege
  • Vermögenssorge: Verwaltung des Einkommens und der Vermögenswerte
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Dritten

Für die rechtsgültige Erstellung eines Vorsorgeauftrags stehen uns zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Eigenhändige Erstellung: Das Dokument muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein 
  2. Öffentliche Beurkundung: Erstellung mit einem Notar, was zusätzliche Sicherheit bietet
Aspekt Eigenhändiger Vorsorgeauftrag Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag
Kosten Gering Notarkosten fallen an
Rechtssicherheit Grundlegend Sehr hoch
Änderbarkeit Jederzeit möglich Neue Beurkundung erforderlich

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) prüft im Ernstfall die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags und validiert die Vertretungsbefugnis der eingesetzten Person.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ergänzt den Vorsorgeauftrag optimal und ermöglicht uns, unsere Wünsche bezüglich medizinischer Behandlungen festzuhalten. Gemäß Art. 370 ZGB kann jede urteilsfähige Person bestimmen, welchen medizinischen Maßnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht.

Besonders wichtig sind folgende Inhalte:

Verpflichtende Angaben:

  • Persönliche Daten und Bestätigung der Urteilsfähigkeit
  • Beschreibung der persönlichen Werthaltung
  • Konkrete medizinische Anweisungen
  • Datum und Unterschrift

Optionale, aber empfohlene Angaben:

  • Wünsche zur religiösen Begleitung
  • Bestattungsvorstellungen
  • Organspende-Entscheidung
  • Einsicht in die Krankengeschichte

Wir empfehlen, die Patientenverfügung alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Eine Änderung ist jederzeit möglich, muss aber mit neuem Datum und Unterschrift versehen werden.

Für die sichere Aufbewahrung beider Dokumente bieten sich verschiedene Möglichkeiten:

  • Hinterlegung bei der zuständigen Behörde
  • Aufbewahrung beim Hausarzt oder Notar
  • Verwahrung durch die Vertretungsperson
  • Eintrag des Hinterlegungsorts im Zivilstandsamt (Gebühr: 75 Franken)

Ein besonderes Augenmerk legen wir auf die Koordination mit anderen Vorsorgeinstrumenten. Die Vorsorge in der zweiten Säule (Pensionskasse) und der Säule 3a sollte ebenfalls berücksichtigt werden. Im Todesfall werden diese Guthaben direkt an die begünstigten Personen ausgezahlt.

Für Konkubinatspaare ist die Regelung besonders wichtig: In der Säule 3a können Partner als Begünstigte eingesetzt werden, auch wenn Kinder vorhanden sind. Die Reihenfolge und Quoten können dabei individuell festgelegt werden.

Bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind die Begünstigungen im jeweiligen Pensionskassenreglement geregelt. Viele Kassen sehen vor, dass beim Tod einer alleinstehenden Person das Guthaben an die Eltern oder Geschwister geht.

Wir beobachten in unserer Beratungspraxis, dass die Bedeutung dieser Vorsorgedokumente stetig zunimmt. Das neue Erwachsenenschutzrecht, das seit 2013 in Kraft ist, hat die Rolle der KESB als Fachbehörde gestärkt. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer professionellen und durchdachten Vorsorgeplanung.