Regelmässige Ausgaben
Berufsauslagen
Berufsbedingte Kosten wie Arbeitskleidung, Werkzeuge, Home Office, Fachliteratur oder ein beruflich genutzter Laptop können steuerlich geltend gemacht werden – sofern sie klar für die berufliche Tätigkeit notwendig sind.
Viele Kantone kennen Pauschalen, doch wenn die effektiven Kosten höher sind, können diese mit Belegen statt der Pauschale angesetzt werden.
Wichtig: Belege sollten während des ganzen Jahres konsequent aufbewahrt werden. So sind alle Nachweise für die Steuererklärung sofort griffbereit – und keine Abzugsmöglichkeit geht vergessen.
smzh-Tipp: Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschale, lohnt es sich, die effektiven Beträge mit vollständigen Belegen geltend zu machen.
Mobilitätskosten
Pendlerinnen und Pendler können die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich abziehen – entweder für den öffentlichen Verkehr oder für das Auto.
- Ein Autoabzug ist in der Regel nur zulässig, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorliegt, z.B. eine deutliche Zeitersparnis oder fehlende bzw. unzumutbare ÖV-Verbindungen.
- Wer mit dem Velo zur Arbeit fährt, kann eine Pauschale von CHF 700.– geltend machen – in vielen Kantonen sogar ergänzend zum ÖV-Abzug.
smzh-Tipp: Eine kurze Begründung wie «ÖV-Verbindung unzumutbar» oder «Zeitersparnis über 30 Minuten pro Weg» wird erfahrungsgemäss problemlos akzeptiert.
Verpflegungskosten
Wer regelmässig auswärts essen muss, kann einen pauschalen Abzug geltend machen (typischerweise 220 Arbeitstage × CHF 15.– beim Vollzeitpensum).
- Steht ein subventioniertes Personalrestaurant zur Verfügung, gilt eine reduzierte Pauschale.
- Teilzeitmitarbeitende passen die Anzahl der geltend gemachten Arbeitstage proportional zum Pensum an.
- Die Pauschale wird ohne Belege anerkannt; selbst wenn die effektiven Kosten höher ausfallen, stellt sie die Obergrenze dar.
smzh-Tipp: Besonders bei flexiblen Arbeitsmodellen lohnt es sich, die Tage zu notieren, an denen tatsächlich auswärts gegessen wird – so bleibt die Deklaration sauber und nachvollziehbar.
Kinderbetreuungskosten
Kosten für externe Kinderbetreuung können abgezogen werden, wenn die Eltern erwerbstätig sind (auch Teilzeit), sich in Ausbildung befinden oder eine Betreuung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen erforderlich ist.
Abgezogen werden die Nettokosten nach Abzug allfälliger Subventionen. Bund und Kantone legen dabei unterschiedliche Höchstbeträge fest, die vorab geprüft werden sollten.
smzh-Tipp: Bei der Betreuungseinrichtung die Jahresbestätigung anfordern – sie fasst alle relevanten Kosten zusammen und verhindert Rückfragen der Steuerbehörde.