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Steuern

So sparen Sie Steuern

Artikel
2 Mär 2026
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Die Steuererklärung gehört für viele zu den ungeliebten Pflichten des Jahres – und gleichzeitig versteckt sich darin unterschätztes Optimierungspotenzial. Wer seine Abzüge kennt, spart Jahr für Jahr Geld.

Das Problem: Viele nutzen nur die Standardabzüge und verschenken damit Möglichkeiten. Mit guter Planung, etwas Struktur und dem Wissen, was im eigenen Kanton erlaubt ist, lässt sich jedoch deutlich mehr herausholen. Unsere wichtigsten Tipps haben wir für Sie zusammengefasst.

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Regelmässige Ausgaben

Berufsauslagen

Berufsbedingte Kosten wie Arbeitskleidung, Werkzeuge, Home Office, Fachliteratur oder ein beruflich genutzter Laptop können steuerlich geltend gemacht werden – sofern sie klar für die berufliche Tätigkeit notwendig sind.

Viele Kantone kennen Pauschalen, doch wenn die effektiven Kosten höher sind, können diese mit Belegen statt der Pauschale angesetzt werden.

Wichtig: Belege sollten während des ganzen Jahres konsequent aufbewahrt werden. So sind alle Nachweise für die Steuererklärung sofort griffbereit – und keine Abzugsmöglichkeit geht vergessen.

smzh-Tipp: Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschale, lohnt es sich, die effektiven Beträge mit vollständigen Belegen geltend zu machen.

Mobilitätskosten

Pendlerinnen und Pendler können die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich abziehen – entweder für den öffentlichen Verkehr oder für das Auto.

  • Ein Autoabzug ist in der Regel nur zulässig, wenn eine nachvollziehbare Begründung vorliegt, z.B. eine deutliche Zeitersparnis oder fehlende bzw. unzumutbare ÖV-Verbindungen.
  • Wer mit dem Velo zur Arbeit fährt, kann eine Pauschale von CHF 700.– geltend machen – in vielen Kantonen sogar ergänzend zum ÖV-Abzug.

smzh-Tipp: Eine kurze Begründung wie «ÖV-Verbindung unzumutbar» oder «Zeitersparnis über 30 Minuten pro Weg» wird erfahrungsgemäss problemlos akzeptiert.

Verpflegungskosten

Wer regelmässig auswärts essen muss, kann einen pauschalen Abzug geltend machen (typischerweise 220 Arbeitstage × CHF 15.– beim Vollzeitpensum).

  • Steht ein subventioniertes Personalrestaurant zur Verfügung, gilt eine reduzierte Pauschale.
  • Teilzeitmitarbeitende passen die Anzahl der geltend gemachten Arbeitstage proportional zum Pensum an.
  • Die Pauschale wird ohne Belege anerkannt; selbst wenn die effektiven Kosten höher ausfallen, stellt sie die Obergrenze dar.

smzh-Tipp: Besonders bei flexiblen Arbeitsmodellen lohnt es sich, die Tage zu notieren, an denen tatsächlich auswärts gegessen wird – so bleibt die Deklaration sauber und nachvollziehbar.

Kinderbetreuungskosten

Kosten für externe Kinderbetreuung können abgezogen werden, wenn die Eltern erwerbstätig sind (auch Teilzeit), sich in Ausbildung befinden oder eine Betreuung aus gesundheitlichen oder familiären Gründen erforderlich ist.

Abgezogen werden die Nettokosten nach Abzug allfälliger Subventionen. Bund und Kantone legen dabei unterschiedliche Höchstbeträge fest, die vorab geprüft werden sollten.

smzh-Tipp: Bei der Betreuungseinrichtung die Jahresbestätigung anfordern – sie fasst alle relevanten Kosten zusammen und verhindert Rückfragen der Steuerbehörde.

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Unsere SteuerexpertInnen analysieren Ihre individuelle Situation, identifizieren Optimierungspotenzial und unterstützen Sie bei der korrekten Erstellung Ihrer Steuererklärung.

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Planbare Ausgaben – strategisch sein lohnt sich

Krankheitskosten

Selbst bezahlte Krankheitskosten können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung (in der Regel 5 % des Nettoeinkommens) übersteigen.

Abzugsfähig sind unter anderem Arzt- und Zahnarztkosten, Selbstbehalte, Franchise, medizinisch notwendige Behandlungen sowie Auslagen für Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen.

smzh-Tipp: Alle Rechnungen das ganze Jahr über sammeln. Die Kosten, die der Krankenkasse gemeldet wurden, erscheinen auf der Jahresübersicht – dort sieht man, was vergütet wurde und was nicht. Alle nicht erstatteten Beträge (inkl. Zahnarzt- und Optikerkosten, die oft gar nicht eingereicht werden können) können am Ende des Jahres als Krankheitskosten abgezogen werden.

Spenden

Geldspenden an steuerbefreite Organisationen und Beiträge an politische Parteien können bis zu einem gesetzlich definierten Anteil vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch kleinere Spenden zählen, sofern ein Nachweis vorhanden ist.

Einige Kantone erlauben zusätzlich einen kleinen Pauschalbetrag für «Diverse Barspenden ohne Belege».

smzh-Tipp: Spendenquittungen während des Jahres gesammelt ablegen. Falls keine Quittung vorhanden ist, reicht in der Regel der Konto- oder Zahlungsbeleg. Am Jahresende diese Belege einfach zusammenstellen – daraus ergibt sich der abziehbare Gesamtbetrag.

Aus- und Weiterbildung

Kosten für eine selbst finanzierte Weiterbildung oder für eine Umschulung in einen verwandten Beruf können in allen Kantonen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung einen beruflichen Zusammenhang hat und nicht zur Erstausbildung zählt.

Abzugsfähig sind Kurs- und Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Materialkosten sowie Reise- und allfällige Unterkunftskosten. Die geltenden kantonalen Höchstbeträge sollten vorgängig geprüft werden.

smzh-Tipp: Eine kurze Erklärung der beruflichen Relevanz reicht in der Regel aus – zum Beispiel «Weiterbildung zur Vertiefung meiner beruflichen Qualifikation». Diese Begründung macht den Abzug nachvollziehbar und verhindert Rückfragen der Steuerbehörde.

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Zahlungen resp. Geld, das für Sie arbeitet

Schuldzinsen

Zinsen von Kreditkarten, Privatkrediten oder Kontoüberzügen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Viele Steuerpflichtige vergessen diesen Abzug, obwohl Banken und Kreditkartenanbieter in der Regel automatisch eine Jahreszinsübersicht zur Verfügung stellen.

smzh-Tipp: Die Zinsübersichten Ihrer Banken und Kreditkarten jeweils zu Jahresbeginn herunterladen oder ablegen. Sie zeigen übersichtlich, welche Schuldzinsen im betreffenden Jahr angefallen sind – diese Beträge können vollständig deklariert werden.

Vermögensverwaltungskosten

Bestimmte Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Privatvermögens können steuerlich abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise Depot- und Kontoführungsgebühren, Tresorkosten oder Gebühren für die Erstellung des Steuerauszuges. Je nach Kanton können entweder die effektiven Kosten geltend gemacht oder eine prozentuale Pauschale genutzt werden.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Beratungshonorare oder Vermögensverwaltungsgebühren, die sich auf Anlageentscheidungen beziehen.

smzh-Tipp: Viele Banken stellen einen Steuerauszug bereit, in dem alle relevanten Positionen zusammengefasst sind. Dieser erleichtert die Deklaration und verhindert, dass einzelne abziehbare Gebühren übersehen werden.

Versicherungsprämien & 3b-Versicherungen

Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse, Zusatzversicherungen, Krankentaggeld oder Lebensversicherungen der Säule 3b können bis zu einem kantonal definierten Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Grundlage für die Deklaration bildet die Jahresbestätigung der Krankenkasse, welche sämtliche geleisteten Prämien übersichtlich zusammenfasst.

smzh-Tipp: Die Jahresbestätigung der Krankenkasse aufbewahren – sie enthält alle relevanten Angaben, sodass keine mühsame Zusammenstellung einzelner Monatsprämien nötig ist.

Steuervorteile in der Vorsorge

Säule 3a

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können Einzahlungen in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) bis zum gesetzlichen Maximum (2025 & 2026: CHF 7'258.–) vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Ab 2026 können zudem rückwirkende Einzahlungen (für Jahre bis 2025) vorgenommen und vollständig abgezogen werden. Je früher im Jahr einbezahlt wird, desto stärker wirkt der Zinseszinseffekt.

smzh-Tipp: Wer mehrere 3a-Konten führt, kann spätere Bezüge steuerlich optimal staffeln. Das reduziert die Steuerbelastung im Pensionsalter und erhöht die Flexibilität beim Vermögensbezug.

Pensionskasse

Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und lohnt sich insbesondere bei längeren Erwerbsunterbrüchen, Teilzeitarbeit oder nach einem Lohnanstieg.

Durch einen Einkauf verbessern sich die späteren Vorsorgeleistungen, gleichzeitig entsteht ein attraktiver Steuereffekt.

smzh-Tipp: Einkäufe über mehrere Jahre verteilen. So wird die Steuerprogression optimal genutzt, und die jährliche Steuerersparnis fällt gleichmässiger und meist höher aus.

Grundlagen zur Steuererklärung

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Abzüge machen den Unterschied

Richtig genutzt, können die verschiedenen Abzüge zu einer deutlichen Steuerersparnis führen. Viele steuerliche Vorteile bleiben oft nur deshalb ungenutzt, weil Belege fehlen, Fristen verpasst werden oder Abzugsmöglichkeiten gar nicht bekannt sind.

Wer seine Unterlagen übers Jahr hinweg geordnet führt, kantonale Besonderheiten berücksichtigt und frühzeitig plant, profitiert jedes Jahr erneut – ohne zusätzlichen Aufwand.

Wir unterstützen Sie gerne

Ob es um das Prüfen Ihrer Abzugsmöglichkeiten, die optimale Vorbereitung oder das vollständige Ausfüllen der Steuererklärung geht: Die Steuerexpertinnen und -experten der smzh ag stehen Ihnen mit Erfahrung, Fachwissen und einem klar strukturierten Vorgehen zur Seite.

So stellen Sie sicher, dass Sie keine Möglichkeiten verschenken und Ihre Steuererklärung korrekt, vollständig und stressfrei eingereicht wird.

Author:
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Burak Er

Head Research & Advisory Solutions
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